c 114 )
B.
Zur Fortschaffung von Militalreffecten.
. 203.
Dazu können Vorspannfuhren erfordere werden:
a) bei Märschen ganzer Regimencer, oder Truppenabtbellungen,
b) bei Märschen von Commandos,
ch bel Versetzungen Elnzelner, aus elner Garnison in die andere, und
d) bei Transporten von Bekleldungs-, Equipage-, Armatur= Stücken, oder von Munition.
a) Bei Märschen ganjer Regimenter, oder Truppenabthellungen können, mit Ausschluß der un-
ter d erwähnten, nur folgende Spannfuhren verlange werden:
aa) zu dem Marsche in die gewöhnliche jährliche Canconlrung:
für den Regimenesstbb 2 vierspännige, oder 4 zweispännige Wagen,
für jeden Bacaillonsstab. 1 "n 2
für jede Compagnie Infancerle1 "— 2 -
außerdem noch · " % · % · 2 [(—[ I 1 2 4
für jede Escadron · o o f · · 2 89# I 4 «
h1))zudemMarfchezurGarnisonablösunginDresden-
fürdenNegimentsstab......2vierspännige,odæ4zweispännigeWagen,
fürdenBataillonsstab......1 - .2 « .
fürjedeCompagnie.......3 · s6 - .
cc) zu Maͤrschen, wenn die Truppen neue Garnisonen beziehen:
für einen Regimentsstbt.... vierspännige, oder 4 zweispännige Wagen,
für einen Bataillonsstbt. 1 « -2 - .
fürjedeEompagnie........3 . s6 - -
uͤberdieß jeder Compagnie, zum Transport
der Effecten der unverheirarhecen Offiziere, 1 - 2 -
fuͤr einen verheiratheten Stabdsoffizier . . 1 2 -
fuͤr einen verheiratheten Capitaine, oder Sub-
alternoffizter — - 1 -
fuͤr zwei verheirathete Unteroffiziere, oder Ge-
meien — - 21 · -
Im Allgemeinen wird inzwischen bei diesem letztgedachten Vorspannsatze bestimmt: daß den ver—
heiratheten Unteroffizieren und Gemeinen einer Compagnie, oder einer Escadron, zusammen nie-
mals mehr, als fünf zweispännige Wagen zugestanden werden sollen;
b) binsichtlich der Märsche von Commandos sollen, nach Verhäleniß der Srärke derselben, die
erforderlichen Spannfuhren nach den vorstehenden Säßben gestelle werden;
c) bei Versetzungen einzelner Milltairpersonen, aus einer Garnison in die andere, können an
Spannfuhren erfordert werden: