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für einen Brligaddier. blerspännige, oder 8 zweispännige Wagen,
für einen Regimentscommandantkeen 3 « -6 . -
füreinenStabgosstzier.......2 OD 4 " "°
für einen verheirathecen Capicaine, oder Sub-
alternofflzier 1 . 2 - «
fuͤr einen unverheiratheten Capitaine, oder. «
Subackernoffizier.......-— - . 1 OD =
für einen verheiratheten Unterofflzier, oder
Gemeiien— - 1 -
d) Im Betreff der Vorspannfuhren zu Transporcen von Bekleidungs= oder Equipage- Stuͤcken,
von Armakur und Munikion, wird Nachstehendes bestimme:
aa) es können nur Milikalreffecken, die Königliches Eigenehum sind und der Mann niche selbst
mit sich zu führen verbunden ist, durch solche Vorspannfuhren transportiret werden. Das
Mitaufladen des Privatelgenthums einzelner Militairpersonen ist streng verboten;
bb) auf einen vierspännigen Wagen dürfen niche über 20 Centner, und auf einen zweispänni-.
gen nicht über 10 Cenener geladen werden;
c)) bei tadungen uncer 4 Cenener soll nachgelassen seyn, einen einspännigen Wagen auszu-
schreiben;
dd) sollce die kadung an Effecten nur bis an zwei Cenkner betragen, so ist den spannpflichti-
gen Unterthanen gestattet, einen Schiebebock zu nehmen. Eine solche Schiebebocksuhre
wird im Spannregister für die ausgeschriebene, einspännige Fuhre angenommen und als
eine solche verzeichnet.
C.
Zur Foreschaffuns von Militair-Verpflegungs-Gegenständen.
S. 204.
Die Unterthanen sind hierbei zu Spannfuhren verpflichter, es mögen diese Gegenstände aus den
Magazinen an die Truppen, oder aus dem einen Magazine in das andere transportiret werden.
Es wird hierbei festgesetze, daß niche über
20 Scheffel Hafer,
oder 15 Scheffel Korn,
oder 4 Faß Mehl,
auf einen vierspännigen Wagen;
nicht über
10 Scheffel Hafer,
oder 7 Scheffel Korn,
oder 2 Faß Mehl,
auf einen zweispännigen Wagen, und
Gesetzsammlung 1828.
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