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b.
6. 213.
Botengänge zu Versendung von Dienstschriften finden nur auf Märschen und in der Regel blos
dann Seatt, wenn diese Schriften die Correspondenz der Militair- und Civil-Behörden betreffen.
Die Quartierorte haben dann, auf Verlangen, den Truppencommandanten solche jederzeie zu stellen.
Hierbei finden die im vorstehenden §. unter cc. und dd. enthaltenen Bestimmungen ebenfalls
Anwendung.
6. 214.
Alle geleistete Bocengänge sind von den Orksbehörden, mic genauer Bezeichnung aller Umstände,
zu consigniren und vierteljährig dem Amtshauptmann anzuzeigen.
B.
Wachedienste.
# 215.
Sie kreten dann nur ein, wenn Transporte von Militatreffecten, oder Vorräthen, ohne hin-
längliche Escorte, an Orcen übernachten. Inzwischen sollen dlese Wachtdienste stets vermieden wer-
den, sofern dadurch die alsdann zu verstärkende Milicatrescorte nicht einen zu großen Mehraufwand
berbeiführt.
6. 216.
Oiese Wachtdienste können von jedem Anführer eines Transporks, ohne weicere tegitimation,
verlangt werden.
. 217.
Sie sind in den Städten durch die Bürgerschüßzen, und auf dem tande, in den alten Erblanden
und in der Oberlausih, nach den Feuerstätten zu besorgen.
C.
Handdienste.
. 218.
S:e finden lediglich bei der tandesvermessung State,
. 210.
Selbige sind jederzeit von denen Ortschaften zu lelsten, in deren Fluren die Vermessung Statt
finden soll. In den Städten sollen hierzu Personen gemiethet und aus der Serviscasse bezahle
werden. Auf dem tande werden dlese Dienste, in den alten Erblanden und in der Oberlausit, nach
den Feuerstätten aufgebracht.