Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(118) 
b. 
6. 213. 
Botengänge zu Versendung von Dienstschriften finden nur auf Märschen und in der Regel blos 
dann Seatt, wenn diese Schriften die Correspondenz der Militair- und Civil-Behörden betreffen. 
Die Quartierorte haben dann, auf Verlangen, den Truppencommandanten solche jederzeie zu stellen. 
Hierbei finden die im vorstehenden §. unter cc. und dd. enthaltenen Bestimmungen ebenfalls 
Anwendung. 
6. 214. 
Alle geleistete Bocengänge sind von den Orksbehörden, mic genauer Bezeichnung aller Umstände, 
zu consigniren und vierteljährig dem Amtshauptmann anzuzeigen. 
B. 
Wachedienste. 
# 215. 
Sie kreten dann nur ein, wenn Transporte von Militatreffecten, oder Vorräthen, ohne hin- 
längliche Escorte, an Orcen übernachten. Inzwischen sollen dlese Wachtdienste stets vermieden wer- 
den, sofern dadurch die alsdann zu verstärkende Milicatrescorte nicht einen zu großen Mehraufwand 
berbeiführt. 
6. 216. 
Oiese Wachtdienste können von jedem Anführer eines Transporks, ohne weicere tegitimation, 
verlangt werden. 
. 217. 
Sie sind in den Städten durch die Bürgerschüßzen, und auf dem tande, in den alten Erblanden 
und in der Oberlausih, nach den Feuerstätten zu besorgen. 
C. 
Handdienste. 
. 218. 
S:e finden lediglich bei der tandesvermessung State, 
. 210. 
Selbige sind jederzeit von denen Ortschaften zu lelsten, in deren Fluren die Vermessung Statt 
finden soll. In den Städten sollen hierzu Personen gemiethet und aus der Serviscasse bezahle 
werden. Auf dem tande werden dlese Dienste, in den alten Erblanden und in der Oberlausit, nach 
den Feuerstätten aufgebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.