( 121)
B.
Von der Regulirung der Servisanlagen.
. 231.
Auf den Grund der Serviscaxen werden sämmrliche Millrairleistungen regulirt und ausgeglichen.
d. 232.
a) Es werden zu diesem Behufe Servis-Gelder-Anlagen gemacht, die sich nach dem Geldbedarfe
der Serviscasse richten muͤssen; ·
b)dieserBed-akfbestimmtsich,theicsnachdemwirklichenbaarenLeistunggaufwande, theils
nach festzustellender Ausgleichung auf Verguͤtungssaͤtze fuͤr Naturalpraͤstationen, theils nach
der Regie;
c) die Vertheilung der Anlage soll nach dem Fuße der Servistaxen erfolgen.
Hierbei tritt folgendes Verfahren ein:
aa) der individuelle Servisbeitrag wird entweder durch Naturaleinquartierung geleistet,
wobei jeder Kopf, nach dem bestehenden Ausgleichungssatze, und nach Höhe des Be-
trags auf den Servisbeitrag, zu compensiren ist, oder es wird dieser Beitrag baar zur
Serviscasse entrichtet;
Db) wenn der Beitrag der zu compensirenden Nakuraleinquartierung den Servisbeitrag über-
steigt, so wird diese Uibersteigung baar vergütee. Erreiche diese Compensation den
Servisbeitrag nicht, so wird das Fehlende vom Grundstücksbesiher baar nachgezahlé;
cc) werden die Ausgaben durch die gewöhnlichen monatlichen Servisbeicräge niche gedecki,
so sollen außerordentliche Beiträge, nach demselben Fuße, aufgebracht werden.
g. 233.
Bei den Grundstuͤcken, welche Militaireinquartierung erhalten koͤnnen, ist darauf zu sehen, daß
solche, wo möglich, zur Nakuraleinquartierung gleichmäßig beigezogen werden. Die entfernten Ge-
bäude, so wie die Feld- und Garten-Grundstücke, baben dagegen ihre Beiträge baar zu leisten.
C.
Bei der Einlegung des Militairs in die Quartiere.
. 234.
Es finden bier sämmeliche, im 2ten Abschnicce # 23, sq. gegebenen Bestimmungen Anwendung.
9. 235.
Uiber diese Einlegung sind genaue Manuale zu halten. Die Einlegung der Mannschaft soll,
in der Regel, nach der NRummerreihe der Gebäude, und nach den einfachen Ansäßen der Servis-
taxen gescheben.