Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(122) 
. 236. - 
DenstädtlschenCommunenbleibtvorbehalken,denbelegkenHåusern,unterGenehmkgungder 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer,besondereVergütungenüberdenSatz,welchenderstädkischeAuss 
gleichungsfonds gewaͤhrt, aus der Serviscasse des Ortes zu bewilligen. 
D. 
Die Besorgung der uͤbrigen, im Betreff der Militairleistungen vorkom— 
menden Geschaͤfte. 
ñ. 237. 
Sie betreffen hauptsaͤchlich die Hospicalanstalten, die Kirchen-, Ulbungs= und Unterrichts- Plätze, 
die Wacht= und Gefängniß. Einricheungen, die Behälenisse für Militaireffecten, bei Märschen und 
Cantonirungen. Es sind bierbel die für dlese Gegenstände gegebenen Bestimmungen sämmrlich 
zu beachten. 
E. 
Die Führung der Servistasse. 
. 238. 
Es wird vorerst erfordert, daß die nöthigen Bücher und Manuale mie Genauigkeic gehalten, und 
die Servisbeiträge regelmäßig eingebracht werden. 
5. 230. 
Aus dieser Casse dürfen kelne Ausgaben, als die für die Servisangelegenhelten bestrikken werden. 
. 240. 
Am Jahresschlusse sind die Serviscasse und die Bücher von der Obrigkeic des Orts genau zu 
revidiren, und darüber ein Protocoll aufzunehmen. 
F. 
Die Ablegung der Servisrechnung. 
. 241. 
Dlese muß mie dem Schlusse jeden Jahres, nach den hierzu gegebenen Worschriften, erfolgen. 
6G. 242. 
Zuförderst werden solche den Ausschußpersonen der Commun, Communrepräsentanten, Viertels- 
meistern 2c., nach des Orts Verfassung, vorgelegt und deren Erinnerungen erwartet. 
. 243. 
Die Elnreichung dieser Rechnungen geschlehe sodann an die Kriegs-Verwaltungs-Kammer
	        
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