Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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spätestens ulle. Aprll des folgenden Jahres, unker Beilegung des Prokocolls über die gehaltene 
Revision, und der Erinnerungen der im vorigen ##. erwähnten Commumppersonen. 
« 5.244. 
Bei der Keiegs-Verwalkungs-Kammer werden diese Rechnungen monirt und abgeschlossen werden. 
6 2. 
Der nach dlesen Abschlüssen sich ergebende Bestand bleibe das Eigenthum der Serviscasse des 
Ores, und wird in die nächste Jahresrechnung übertragen. 
2tes Capitel.“ 
Von der Ausgleichung unter den Garnisonorten. 
9. 246. 
Es findet für die gemeinschaftliche Uibertragung der Militalrleistungen der Garnisonorke eine 
Ausgleichung unter selbigen Statt. 
. 247. 
An dieser Ausgleichung nehmen dle Garnisonorte der alten Erblande, auch wenn solche ein 
Privilegium wegen der Befreiung von der Naturaleinquartierung haben sollten, so wie dle Garni- 
sonorte der Oberlausitz, sämmtlich Theil. 
6. 248. 
Die Bestimmungen, unter welchen diese Städte nach verschledenen Klassen hierzu beizutragen 
hoben, so wie die Bestimmungen über die verschiedenen Säte der Vergütung selbst, bleiben einem 
besonderen Regulative vorbehalten. 
e 
Dagegen wird festgeset, daß diese Ausgleichung sich auf alle Gattungen der Leistungen der 
Garnisonorte, zu welchen letztere gleichmäßig verpflichtec worden sind, erstrecken soll. 
6. 250. 
Hiernach haben die Städte Dresden und teipzig und die Städee der Oberlausit, wegen der 
von ihnen, nach §. 28, ausschließlich zu bezahlenden Offiziers-Quartier-Gelder, eine Entschädigung 
durch die städtische Ausgleichung niche zu erwarten. 
9. 251. 
Vielmehr soll diese Ausgleichung folgende Gegenstaͤnde betreffen: 
a) eine Entschaͤdigung fuͤr die in den Garnisonorten in die Quartlere eingelegee Mannschafe, 
nach den Koͤpfen gerechnet, es moͤge diese Mannschaft als Standeinquartierung, als Can— 
Gesctzsammlung 1828. (24)
	        
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