Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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S. 204. 
Die oberste Aufsicht uͤber saͤmmtliche Hufenangelegenheiten ist der Kriegs, Verwaltungs-Kam— 
mer uͤberlassen. Dieselbe wird uͤber die richtige Haltung der Hufenkataster wachen, und uͤber die 
etwa entstehenden Irrungen, so wie üuber die Moderationen, und über die Dismembrationen vor 
dem Jahre 17°82, entscheiden. 
Moderationen in den Hufensätzen finden dann nur State, wenn eine unverhältnißmäßig drük, 
kende Prägravation obwalten sollte. 
Die Oismembrationen seie dem Jahre 1782 hat, vermöge des Gencralis vom 4. Mai 1784, 
bas Ober-Steuer-Collegium zu besorgen. 
6 25. 
Den Amkshauptleuten liege über die richtige Haltung der lokal-Hufen-Kataster ibrer Bezirke 
die besondere Aufsicht ob. " 
#. 200. 
Die Ortsobrigkeien haben dafür zu sorgen, daß die kokal-Hufen-Kataster gehörig geführt, und 
bei den betreffenden leistungen, obigen Vorschristen gemäß, berucksichtigt werden. 
Abänderungen in den tokal-Husfen= Kacastern können nur auf Anordnung der Kriegs= Wer- 
walcungs-Kammer gescheben. 
207. 
Es sinden folgende Gakkungen von Hufen Scatt: 
a. Land- oder Magazin-Hufen, 
b. Marschhufen, 
„P. Spannhufen. 
1stes Capitel. 
Von den Eand= oder Magazin-Hufen. 
. 208. 
Dle im §. 8 gedachten tieferungen sollen nach dem Fuße der kand= oder Magazin= Hufen gelei- 
stet, und diesem gemäß ausgeschrieben und repartirt werden. 
Hierbei ist das bisher für die Magazinlieferungen zum Grunde gelegle Hufenkakaster als Ner- 
malkataster anzusehen. Nur in Bezlehung derjenigen verhusten Mühlen, zu welchen keine Geund- 
stücke gehören, und welche bloße Wasserhufen haben, findet eine Ausnahme Statct. Diese sollen 
nehmlich mic den teistungen der Magazinhufen verschonte seyn. 
2#e# Capitel. 
Von den Marschhufen. 
n . 269. 
Der Fuß der Marschhufen wird bei allen Leistungen in Anwendung gebracht, welche fuͤr die
	        
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