Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(128 ) 
s. 274. 
Die verhuften Muͤhlen, welche Grundstuͤcke bei den Mühlen nicht besizen und blos Wasserhu- 
fen haben, bleiben zu den Militairleistungen, welche nach dem Fuße der Marschhufen Statt finden, 
verpflichtet. Eine Wasserhufe ist hierbei einer Marschhufe gleich. 
. 275. 
Die Besißer entlegener verhuscer Grundstücke und Gebäude, in welche, wegen der Entfernung 
vom Hauptorte, das Militair füglich nicht eingelegt werden kann, haben eine Elnrichtung zu treffen, 
daß das auf selbige kommende Milltair im Hauptorte, auf deren Kosten, mit Quartier versehen 
werden kann. 
Die Ortsobrigkelten sollen Hierbei zu Erlangung billiger Bedingungen mögllchst behülflich seyn. 
. 276. 
Forenser, oder die auswärts wohnhaseen Besißer der von einem Orte ausgekaufeen, oder abge- 
kommenen, beschockeen und verhuften Grundstücke, haben von selbigen alle Milikairprästationen zu 
derjenigen Commun zu leisten, wohin diese Grundstücke gehörig sind. 
Denselben ist daher die Einquartlerung, oder jede andere, diese Commun treffende Militairlei- 
stung in gleicher Maße zuzutheilen, als wenn diese Grundstücke bebauet wären. Oie Unter- 
bringung der Einquartlerung, oder die sonstigen teistangen haben sodann die Forenser auf ihre eigenen 
Kosten zu besorgen. Zugleich sollen sie gehalten seyn, einen tehncräger, oder sonstigen Bevollmäch- 
tigten in dieser Commun zu bestellen, an welchen, ohne weitern Verzug, die vorkommende Militair- 
leistung gewiesen werden kann. 
" 277. 
Die sokalkataster für die Marschhufen sollen, den obigen Grundsätzen gemäß, dergestalt berichtige 
werden, daß hierbei die tand- oder Magazin--Hufen (§. 269) nach dem dermalen bestebenden 
Fuße anzunehmen, die Gärtner= und Häusler= Hufen aber nachzutragen sind. 
In Orten, wo sich keine kand- oder Magazin-Hufenbesiber befinden, sollen die Gärtner= und 
Häusler-Hufen besonders katastrire werden. 
Zirs Capitel. 
Von den Spannhufen. 
5. 278. 
Der Fuß der Spannhufen, ober Spannhöfe findee bei der teistung der Milicalrspannungen 
Statt. 
C. 270. . 
In den spannpflichtigen Orten, in welchen die Spannhufen nicht regulirt seyn sollten, tritt so— 
dann subsidiarisch der Land- oder Magazin-Hufen--Fuß ein. Hierbei ist eine Magazinhufe einer 
Spannhufe gleich anzunehmen.
	        
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