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F. 280.
Da die Besißer kleiner Hufeneheile ose kein Spannvieh zu halten pflegen, so haben die verhuf-
ten Grundstücksbesier, welche Spannvieh halten, zwar sämmtliche vorkommende Militairfuhren,
nach einem Turnus ihrer Hufeneheile, unweigerlich zu leisten, es soll aber deshalb in den Commu-
nen eine billige Ausgleichung in Gelde erfolgen.
Diese Ausgleichungen haben die Ortsobrigkeiten auf dem Wege der Vereinigung zu reguliren.
Sollee eine solche Vereinigung nicht zu bewirken seyn, so ist die Enescheidung der Kriegs-Ver-
waltungs- Kammer einzuholen.
9. 281.
Die verhusten Mühlen, welche keine Grundstücke, und daher blos Wasserhufen haben, blei-
ben mie der Spannleistung verschone.
XlIIter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen im Betreff der Oberlausiß.
. F.282.
AlleBestimmungen,dieingegenwärtige-nGesetzeimBetreffderBeschossenheikderTETstUUSM
der Unterthanen an das Militair gegeben worden sind, finden auch durchgängig in der Oberlausitz
Anwendung.
ß. 283.
Dagegen tritt in dieser Provinz, fuͤr die Modalitaͤt der Vertheilung dieser Leistungen, deren
eigenthuͤmliche Verfassung ein. Insbesondere ist derselben das jus subcollectandi vorbehalten.
S. 284.
Das Geschaͤft der Vertheilung dieser Leistungen auf Land und Staͤdte wird daselbst, zu Folge
des Mandats vom 12ten März 1821, unter dem Vorsitze des Amtshauptmanns, durch die stän-
dische Militairdeputation besorgt.
8. 285.
Die Kriegs= Verwalcungs= Kammer erläßt, bei erforderlichen Militairleistungen, die Anwei-
sungen an den Ameshauptmann der Oberlausitz, und dieser theilt solche der Militairdeputation zur
weitern Besorgung mit.
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Die Eintheilung
a) in Garnisonorte, welche zu der Unterbringung des Militairs in Seandquarcieren verbun-
den sind, und