Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 131) 
. 294. 
Diese Güter sind im Marsch- und Commissariaks-Buche verzeichnet, und es soll dieses in solchen 
Fällen als das Normalkataster angesehen werden. 
. 295. 
Zu den Leistungen der einquartierungspflichtigen Gücer werden, insofern nicht ekwas anderes her- 
gebracht ist, die Garener und Häusler, welche Feld haben, ebenfalls beigezogen. Hierbei sind 4 Gärk- 
ner, oder 8 Häusler einem Gute gleich zu achten. 
F. 296. 
Die Rieterguésdominien, so wie die auf selbigen abgebauten Häuser, sind, in der Regel, von 
der Einquartierung frei. Nur dann sind sie beizuziehen, wenn sich eingezogene Bauergüter mit bei 
denselben befinden sollten. 
S. 207. 
Von den Bauergütern abgebauete Gärtner, oder Häusler kragen verhältnißmäßig zum Haupt. 
gute bei. 
. 
Hinsichtlich der Spannpflichtigkeit bewendet es bei den in dieser Provinz, auch namentlich bei 
den Vierstädten und ihren stadtmitleidenden Dorfschafken, bereics bestehenden, von den in den §. E. 
190 und 191 enthaltenen Vorschriften abweichenden, verfassungsmäßigen Einrichtungen. Im 
übrigen aber finden die Dispositionen des LI##en Abschnictes in der Oberlausicz ebenfalls Anwendung. 
6. 299. 
Auf dem Lande soll die Milikairspannung nach den spannpflichtigen Gütern geleistet werden. 
Diese sind ebenfalls in dem Marsch= und Commissariats-Buche verzeichnec. 
S. 300. 
Die Botendienste werden von denjenigen Mitgliedern der Communen, den Gärknern und Häus- 
lern geleistet, welche zu den Spannungen nicht verpflichtet sind. 
# 301. 
Die Wache= und Hand-Dienste werden auf dem Lande noch nach den Feuerstäcten geleister. 
Gesetzsammlung 1828. ( 25 )
	        
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