Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 133) 
bb) auch soll auf diese Befreiung von den Militairleistungen für diejenigen Gebäude, oder 
Grundstücke kein Anspruch gemacht werden können, welche zu milden Privatstiftungen 
bestimme, oder von öffenclichen Seifeungen, zu Anlegung ihrer Fonds, erkauft worden 
sind, oder welche Kirchen= oder Schul-Diener, Professoren, oder sonstige öffentliche 
Beamtze eigenthümlich an sich gebrache haben; 
cc) kommen öffentliche Gebäude, oder Grundstücke in das Privateigenthum, so kritt für 
selbige die Verpflicheung zu den Militairleistungen, nach 9. 304 a, ebenfalls ein; 
Jc) die Rieter= und Frei-Güter, Insofern bei selbigen niche beschockte und zugleich verhufte 
Grundstücke, oder, in der Oberlausit, eingezogene Bauergücer mit befindlich seyn solleen; 
Ist dieß aber der Fall, so sind diese Güter zu den Militairleistungen, in den alten Ecb- 
landen nach den aufhabenden Hufen, und in der Oberlausib nach der Leistungspflichrigkeit der 
eingezogenen Bauergüter, beizuziehen. 
d) alle übrigen Grundstücke auf dem Lande, welche in den alken Erblanden niché beschockt und 
nicht verhuft, oder nicht zu den §. 272 gedachten Gärtner= und Häusler-Hufen zu rechnen 
sind; in der Oberlausig alle Grundstücke auf dem Lande, auf welchen keine Rauche, oder 
keine Grundsteuern ad ordinaria haften; 
e) die Erb= und Lehn-Gerichke, oder Richtergüter auf dem Lande, infofern selbige diese Be- 
freiung wegen der Uibertragung des Richterdienstes, entweder durch Observanz, oder durch 
Uibereinkunft hergebracht haben; 
Diese Befreiung soll jedoch nur für das ursprüngliche Erb- und Lehn-Richterguk, niche 
aber auch für die hinzugekommenen Grundstücke Statt finden. 
1.) diejenigen Orte oder Grundstücke, welchen, wegen der Befreiung von den Millkairleistungen, 
ein besonderes Privilegium, eine Concession, oder eine Zusicherung ertheilt worden ist; 
Hierbei treten folgende Bestimmungen ein: 
aa) nur solche Privilegien können von der Milicairleistung besreien, welche von dem Landes- 
berrn eigenhändig unterzeichnet, oder von den Landesbehörden selbst, oder von deren aus- 
deücklich hierzu ernannten Commissarien, ausgefertigt worden sind; 
bb ) ein jedes solches Privilegium kann nur Strictissimac interpretationis seyn. Solches 
kann daher weder auf non coguata erstreckt, noch über den status duc ausgedehne 
werden, wenn solcher in der Urkunde ausdrücklich zum Grunde gelegt seyn sollte; 
c) sämmrliche Privilegien , aus welchen eine Befreiung von den Militairleistungen herge- 
leitet wird, sind binnen drei Jahren, vom Dato des gegenwärtigen Gesetzes an, bei der 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer, auf Anlangen der Interessenten, durch die Orktsobrig- 
keiten anzuzeigen, und die Uekunden in, durch die Aemter vidimirter Abschrife, so wie 
die sonstigen Beweise, oder ergangenen Steuerbefehle beizufügen. 
Söämmtliche bis dahin nicht beigebrachte Privilegien werden für erloschen ange- 
sehen. 
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