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solleen, so kann hierdurch die Subrepartition des Orts nicht gestört werden, und es bleibt
nur der Privatanspruch, wegen einer etwanigen Entschädigung der Interessenten, zur weitern
Verfolgung überlassen. -
UibrigenssolleinesolcheObservanz,odersolcheVerträge,vonErlassungdesgegenwår-
tigen Gesetzes an, nicht mehr begruͤndet, oder guͤltig abgeschlossen werden koͤnnen.
9. 305.
Diejenigen Grundstuͤcke, welche Wuͤstungen gewesen und wieder aufgebauet worden sind, genießen
von der Zeit der bescheinigten Wiederaufbauung an, ebenfalls wie bei den Steuern, eine Befreiung
von den Militairleistungen
auf sechs Jahre.
B.
Personalbefreiungen.
ß. 306.
Sie finden in folgenden Faͤllen Statt:
a) alle Unangesessene sind im Friedenszustande, verfassungsmäßig, von allen Militair= und Ser-
vis-Leistungen befreit;
b) in den Garnisonorten sind der ameführende Bürgermeister, der amtführende Stadtrichter,
der Kämmerer, der Stadtsondicus, oder statt dessen, je nach der Verfassung des Orts, der
Stadeschreiber, von allen Militair= und Serois-Leistungen, auf die Dauer ihres Amtes und
für ihre Wohnhäuser, befreit.
Dabei treten aber zugleich nachfolgende Bestimmungen ein:
aa) sollten solche Personen mehrere Häuser besitzen, so beschränkt sich jene Befreiung nur
auf dasjenige Haus, welches sie selbst bewohnen. Die übrigen Huser derselben blei-
ben zu den Militair= und Servis-Leistungen verbunden;
blb) wenn eine Person mehrere der obgedachten Functionen zu gleicher Zeit verwalken sollre,
so kann die Begünstigung der Befreiung nur auf ein Haus, und zwar auf deren
Wohnhaus sich beschränken;
Ibce) sobald eine der obgedachten Rathspersonen eine Quartierentschädigung, ohne Rücksiche
auf den Besi6 von Grundstücken, erhälr, so fällt die gedachte Befreiung für deren
Wohnhaus weg;
dd) außer den genannten verfassungsmäßig befreiten Rathspersonen, können nur dann noch
andere Rathsmitglieder, oder die Viertelsmeister, von den Militair= und Servis-
Leistungen befreit werden, wenn der Servisrechnung eine authentische Nachweisung
beigelegt werden kann, daß deshalb eine vertragsmäßige Bestimmung der Servis-
pflichtigen durch die Communrepräsentanten Statt gehabt hat. Eine solche Bestim-
mung darf jedoch keinen erschwerenden Nachtheil für die Eraction der Leistungen mie