Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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solleen, so kann hierdurch die Subrepartition des Orts nicht gestört werden, und es bleibt 
nur der Privatanspruch, wegen einer etwanigen Entschädigung der Interessenten, zur weitern 
Verfolgung überlassen. - 
UibrigenssolleinesolcheObservanz,odersolcheVerträge,vonErlassungdesgegenwår- 
tigen Gesetzes an, nicht mehr begruͤndet, oder guͤltig abgeschlossen werden koͤnnen. 
9. 305. 
Diejenigen Grundstuͤcke, welche Wuͤstungen gewesen und wieder aufgebauet worden sind, genießen 
von der Zeit der bescheinigten Wiederaufbauung an, ebenfalls wie bei den Steuern, eine Befreiung 
von den Militairleistungen 
auf sechs Jahre. 
B. 
Personalbefreiungen. 
ß. 306. 
Sie finden in folgenden Faͤllen Statt: 
a) alle Unangesessene sind im Friedenszustande, verfassungsmäßig, von allen Militair= und Ser- 
vis-Leistungen befreit; 
b) in den Garnisonorten sind der ameführende Bürgermeister, der amtführende Stadtrichter, 
der Kämmerer, der Stadtsondicus, oder statt dessen, je nach der Verfassung des Orts, der 
Stadeschreiber, von allen Militair= und Serois-Leistungen, auf die Dauer ihres Amtes und 
für ihre Wohnhäuser, befreit. 
Dabei treten aber zugleich nachfolgende Bestimmungen ein: 
aa) sollten solche Personen mehrere Häuser besitzen, so beschränkt sich jene Befreiung nur 
auf dasjenige Haus, welches sie selbst bewohnen. Die übrigen Huser derselben blei- 
ben zu den Militair= und Servis-Leistungen verbunden; 
blb) wenn eine Person mehrere der obgedachten Functionen zu gleicher Zeit verwalken sollre, 
so kann die Begünstigung der Befreiung nur auf ein Haus, und zwar auf deren 
Wohnhaus sich beschränken; 
Ibce) sobald eine der obgedachten Rathspersonen eine Quartierentschädigung, ohne Rücksiche 
auf den Besi6 von Grundstücken, erhälr, so fällt die gedachte Befreiung für deren 
Wohnhaus weg; 
dd) außer den genannten verfassungsmäßig befreiten Rathspersonen, können nur dann noch 
andere Rathsmitglieder, oder die Viertelsmeister, von den Militair= und Servis- 
Leistungen befreit werden, wenn der Servisrechnung eine authentische Nachweisung 
beigelegt werden kann, daß deshalb eine vertragsmäßige Bestimmung der Servis- 
pflichtigen durch die Communrepräsentanten Statt gehabt hat. Eine solche Bestim- 
mung darf jedoch keinen erschwerenden Nachtheil für die Eraction der Leistungen mie
	        
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