Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Bestimmungen in Hinsicht der polizeilichen Verhältnisse. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
In einem jeden mie Milicair belegten Orte, in welchem ein besonderes Gouvernemene nicht vor- 
handen, ist der vornehmste daselbst garnisonirende Offizier, Garnison= oder Orts-Commandant. 
. 2. 
Die bürgerliche Ortsobrigkeit und der Garnisoncommandant haben sich gegenseitig als Behörden 
zu betrachten. Sie stehen daher in einem communicativen Verhälenisse und baben es sich gegenseitig 
bekannt zu machen, wenn die Amts= oder Commando-Führung auf eine andere Person übergehe. 
9. 3. 
In dem, als besondere Instruction, in die Armee ergangenen Anhange zu der Ordonnanz ist den 
Truppencommandanten aufgegeben worden, das gute Einverständniß mic den Einwohnern herbei zu 
subren und zu erhalten. Daher sollen die Civilobrigkeiten aber auch ihrerseits bemühc seyn, daß bei 
den Elnwohnern ebenfalls darauf bingewirkec werde. 
C. 4. 
Das Militair hat niche nur die allgemeinen Landesgesetze auf, das Genaueste zu befolgen, sondern 
auch den polizeilichen Verfügungen pünktlich nachzukommen, die für den Garnison= oder Beurlaubungs- 
Ort besonders gegeben sind. Hieraus folgt auch, daß das Militair den Anordnungen nachzukommen 
babe, welche Polizeipersonen in Ausübung ihres Amtes kreffen, insofern jene Anordnungen den For- 
derungen des Militairdienstes nicht hinderlich sind, oder mie den von dem Commando gegebenen Be- 
fehlen nicht im Widerspruche steben. 
0. 5. 6 
Der Commandant einer Garnison soll, bei seinem Einrücken in dieselbe, von der Ortsobrigkeie die 
Miltheilung aller Einrichtungen und Worschriften begehren und erhalten, welche die Verhältnisse der 
Bürger zum Militair betreffen, so wie diejenigen Polizeiverordnungen, welche vom Militair gleich- 
falls zu befolgen sind; und es muß ihm jede neue Einrichtung dleser Art bekannt gemacht werden. 
. 6. 
Die Gaenisoncommandanten haben sich, mie Ausnahme der in den folgenden Paragraphen aus- 
druͤcklich bestimmten Faͤlle, aller polizeilichen Anordnungen zu enthalten, welche in das buͤrgerliche
	        
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