Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Viehseuchen die groͤßte Aufmerksamkeit gerichtet und, eintretenden Falls, sollen gemeinschaftlich, und 
in Uibereinstimmung mit der Polizeibehoͤrde, die schleunigsten Vorkehrungen getroffen werden. 
9. 12. 
Von Allem, was zu einer außerordemlichen Zusammenkunfe des Volks Anlaß geben kann, muß 
der Garnisoncommandant durch die Oetsobrigkrik Kenneniß erhalten. Dahin gehören alle öffentliche 
Lustbarkeicen, Nachtmusiken, Trommelsignale, Bürger-Schützen-Aufzüge, Innungsprozessionen, öffenc- 
liche Bestrafungen 2c. 1 
Insofern Prlvatpersonen die bei dergleichen Zusammenkünften von der Obrigkeie, im Einverständ- 
niß mit dem Commandanten, erhaltene Erlaubniß überschritten, oder dem desfallsigen Verbore ent- 
gegengehandelr, und auch sonst ercedirt haben sollten, ist der Garnisoncommandant besuge, dieselben 
arretiren zu lassen und so lange auf der Wache zu behalten, bis mit der ordentlichen Obrigkeit com- 
municirt worden ist. 
6. 13. 
Die in den Garnisonorten von dem Militair aufgeskellten Wachten haben, zum größern Theil, 
den wesentlichen Zweck, zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit mitzuwirken. Deshalb 
soll in jeder Garnison wenigstens ein Wachtposten innerhalb des Ortes aufgestelle werden. Läßt es 
die Mannschaftszahl zu, so werden auch die Thore besedt. Von den Wachrposten aus werden die 
erforderlichen Schildwachten aufgestelle und zu ungewissen Seunden Pacrouillen abgeschicke. 
. 14. 
Alle Wachtposten, Patrouillen, so wie jede einzelne Schildwache, haben nicht allein das Recht, son- 
dern sind auch dazu verpflichte#, alles, was den Gesetzen und polizeilichen Anordnungen enegegen ist, 
worüber sie mit gemessener Instruction versehen sind, zu rügen. Ihre Gebote, wie Verbote, müssen 
von Jedermann unweigerlich befolgt werden. Wer sich ihnen widersetzt, soll sofort arretict, unverzüg- 
lich an die competente Obrigkeit abgeliefert und nach den Geseßen bestraft werden. Wachtposten, 
Patrouillen und Schildwachten sollen keine Beleidigungen, noch weniger Thärlichkeiten gegen sich, unge- 
ahndek erdulden und sind besugk, im letztern Falle, sich ihrer Waffen zu bedienen. 
In besonderer Beziehung auf die Residenz Dresden ist sich nach den Bestimmungen des, in der 
Geseßtsammlung befindlichen, allerhöchsten Decrets vom 1 9#en Februar 1822, im Betreff der Geriches- 
behörden bei den Truppen, §. 41, zu richten. 
6. 15. 
Keine Wache soll tumulkuarische Volksaufläufe gestatten. Sie krite in einem solchen Falle sofort 
unter die Waffen. Der Commandant unterrichtec sich von der Begebenheit, oder der Absiche, nöthigt 
das Volk, durch Pakrouillen, auseinander zu gehen, und läße, nach Befinden, die Ruhestörer arretiren. 
Auch soll die Wache in das Gewehr treten, wenn große Aufzüge, oder Processionen bei ihr vor- 
übergeben. 
. 16. 
Bei kumultuarischen Volksaufläufen von längerer Dauer sollen, auf Verlangen des Garnison= 
Gesetzsammlung 1828. 28 ) 6
	        
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