Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(∆ 156 ) 
commandanten, die das Militkaic unterstütenden, bewaffneten Bürger unter das Commando desselben 
gestelle werden. 
17. 
Zu schnelles Fahren und Reiten, insbesondere durch Thore, in engen Gassen, oder wenn sich auf 
der Straße viel Menschen beßinden, sollen die Schildwachten niche gestatten. 
1. 
Arretirungen können Seiten des Milikairs durch Wachten, Patrouillen und Schildwachten unmittel- 
bar Scate finden: 
a) bei Excessen auf offenen Straßen und Pläten; 
b) auf Requisieionen der Civilobrigkeit; 
J) bei Ercessen, oder entdeckten Verbrechen, auf Ansuchen und uncer Verantwortlichkeie einer 
dritten Person, die aber in der Regel ebenfalls mic auf die Hauptwacht genommen werden 
muß, um sich deren Verantwortlichkeie zu versichern; es soll Lesceres jedoch unterbleiben, 
wenn eine solche Person als angesessen, oder in einem öffentlichen Ame stehend bekanne ist. 
6. 19. 
Jede in Verhafe gebrachte Civilperson foll, so bald als möglich, mic einem kurzen schriftlichen 
Tbatbestand, an ihre Behörde abgegeben werden. 
Der Wachecommandant kann jedoch die Urrestanken nie eigenmächtig enclassen: sondern der Be- 
fehl bierzu muß von dem Gouvernemenc, oder dem Garnisoncommandanten, oder, bei des Leßteren 
Abwesenheit, wenigstens vom Offizier der Inspection erfolgen. 
6. 20. 
Wenn bei irgend einem Ankasse Patrouillen von den Linieneruppen mit denen von der National= 
garde, den städtischen Bürgerschutzen, oder von der Polizei zusammentreffen, so haben sie die Her- 
stellung der Ordnung gemeinschaftlich zu bewerkstelligen. 
Sind bei dergleichen Gelegenheiten Personen verhaftee worden, so bleiben die arretirten Soldacen 
in der Verwahrung des Milirairs, die verhafteten Civilpersonen aber in der der bürgerlichen Polizei. 
ß. 21. 
Die Thorwachten haben die ein- und auspasserenden Reisenden nach deren Namen, Rang, woher 
sie kommen, ob sie sich im Orte aufzuhalten gedenken und wohin sie gehen, zu befragen, und solches 
an den Garnisoncommandanten zu melden. Sind die Thore von dem Militair nicht besetzt, so hat 
der Garnisoncommandant diese Rachrichten durch den Thorschreiber zu erhalten, indem Letzterer die 
Meldezettel zur weitern Befoͤrderung auf die Hauptwacht schickt. 
. 22. 
Die Aceisbedienten und Thorschreiber sollen, bek Ausübung ihrer Geschäfte, in Aufrechthaltung 
ibrer Autoritäc nöthigensalls von den Thorwachten unterstügt werden.
	        
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