Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

4 
( 157) 
ß. 23. 
Das Sperren und Oeffnen der Thore ist, wenn nicht militairische Ruͤcksichten außergewoͤhnliche 
Maßregeln noͤthig machen, ausschließlich Sache der buͤrgerlichen Polizei. Der Garnisoncommandant 
hat sich, selbst wenn die Thore von dem Militair besetzt sind, hierein nicht zu mischen. Hingegen 
sollen jeder Militairperson bis Abends 10 Uhr, und denen, die sich im Dienst befinden, auch spärer, 
die Thore unentgeldlich geöffnec werden. 
6. 24. 
Wenn im Orte ein Feuer ausbriche, oder durch die Steurmglocke verkünder wird, soll sogleich 
Feuerallarm geschlagen und geblasen werden. Alle Wacheposten treten hierauf ins Gewehr, und von 
dem nächsten wird sogleich eine möglichst starke Patrouille nach dem Ort abgeschickt, wo es brennt. 
Dieselbe haf sich, dort angekommen, bei denen die Löschanstalten leitenden obrigkeitlichen Personen 
zu melden, und, auf deren Erfordern, die behusige Unterstützung zu leisten, jedoch Hierbei der Ergreifung 
aller eigenen, einseitigen Maßregeln sich ganz zu enthalten. 
6. 25. 
Auch hier eritt das Militair zu der bürgerlichen Polizei in das Verhäleniß der Uncerstücung, in- 
dem es durch die nöthige Besetzung von Häusern, durch Bewachung von gererteten Effecten, durch ab- 
zuschickende Patrouillen, zu Aufrechthaltung der Ordnung mitwirkt; auch soll, wenn es nöthig ist, Mann- 
schaft zum Löschen befehligt werden. Dagegen können enescheidende Maßregeln, z. B. das Nieder- 
reißen von Gebäuden rc. nie einseitig vom Milikaircommandanten, sondern nur auf Regquisition der 
Civilobrigkeit getroffen werden. Jene Bewachung von Hüäusern und geretteten Effecten wied der 
burgerlichen Polizei sogleich uberlassen, so wie sie hinreichende Mietel dazu bat. Wenn das Milirair 
gerettete Efferren bewacht, so soll zwar alles auf den dazu bestimmten Platz getragen werden dürfen, 
dagegen sollen die Schildwachten nur dann ekwas verabfolgen lassen, wenn ein bürgerlicher Polizei- 
beamter die Erlaubniß dazu giebt. Die Bewachung von Militair-Gebäuden und Effecten bleibt dem 
Militair ganz allein uͤberlassen. 
9. 20. 
Bei Erecutionen liegt es dem Milikair ob, Alles, was die öffentliche Ruhe stören, oder gar der 
Vollstreckung des Urtheils Hinderlich seyn könnte, auf Requisition der Civilbehörde, mic nachdrück- 
lichem Ernste zu beseitigen. Auf Verlangen des Garnisoncommandancen sollen, zur Verstärkung des 
Commandos, die stadtischen Bürgergarden an dessen Befehle verwiesen werden. 
. 27. 
Die Civilbehörde ist berechtigt und verpflichtet, es sei Garnison im Orte oder niche, Milikair= 
personen zu verhaften, wo Verzug, für die Person, oder für die allgemeine Sicherheit, Gefahr herbei 
sühren würde. 4 
S. 28. 
Befindet sich keine Garnison im Orte, so ist die Civilbehörde auch berechtige, Unreroffiziere und 
Soldaten zu arretiren, die ein solches Ungebührniß verübt haben, oder dessen verdächtig sind, wo zu 
« (28s«)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.