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— Vr. 48,
Königlich. Württembergisches 1
Staats= und Regierungs-Blatt-Freitag
„den 36 September 1833..
* — A —
Königliche Verordnungen und unmtttelbare Dekr ete.
Verordnung, den Vollzug der Komigl. Deklaration vom 3. August 1619 über die staatsrechtlichen?
Perhältnisse des fürstlichen Hauses Thurn und Taris betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg:
Mohdem der Fürk Karl Alerander
von Thurn:und Taxics die Vollziehung
Unserer die staatsrechtlichen Verhälmisse
seines fürstlichen Hauses näher bestimmen-NN#tt
vom.Angust 16 189 bei Uns
unterchawigst wachgesucht hat: so verordnen
Wir mach. Vernehmong der diesfallsigen
Wnscheides Fürston und. nach
aller hiebel eintretenden #wie
folgt::
1 Von den perfönlichen Vorzügen des
fürstlichen Hauses.
Persönlichrr. Gerichtsstand des.
fürstlichen KHaufes.
1
Dadie fürstlichenBesihungen zum größeven
Theile im Donau-Krasse gelegen sind, der
Klan.1 OIVDV[ 4
„des Fürsten
und“ seiner Familie aber. augerhalb des