Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Passes, melden, und dabei muͤndlich anzeigen: womit er waͤhrend seines Urlaubs gesonnen 
ist, sich seinen Unterhalt zu erwerben. Den Urlaubspaß behaͤlt der Soldat, wenn keine 
Garnison im Orte stehet, in seiner Verwahrung. 
Er hat 
d) bei seinem Abgange zur Compagnie, oder bei Veraͤnderung seines Urlaubsorts, solches jenen 
Personen bekannt zu machen, und auf der Ruͤckseite des Passes seine Auffübrung attestiren 
zu lassen. « 
Auch einzelne commandirte Unteroffiziere und Gemeine haben ihre Legitimation den Polizeibeam- 
ten, auf Verlangen, vorzuzeigen. 
". 34. 
Wer einer Militairperson ein Attestat ausstellt, es sei in gerichtlicher, polizeilicher, oder aͤrztlicher 
Hinsicht, ist fuͤr den Inhalt verantwortlich. Sollten sich dennoch darinne wahrheitswidrige Umstaͤnde 
aufgenommen finden, so wird der Aussteller nach der Strenge der Gesetze bestraft. 
ß. 35. 
Die Ortsobrigkeiten und Polizeibeamten sollen ein wachsames Auge auf etwanige Deserteurs ha— 
ben. Wer einen Deserteur verhaftet, soll eine Gratification von fuͤnf Thalern erhalten. Wer dage— 
gen einen Deserteur wissentlich verschweige, oder gar zu dessen Encweichung bebülflich ist, soll nach den 
Gesetzen bestraft werden. 
6. 36. 
Nicht weniger baben die Ortsobrigkeicen und Polizeibehörden darüber zu wachen, daß Montirungs-, 
Armatur-, Ausrüstungs= oder Fourage-Gegenstände, von Unteroffizieren oder Gemeinen, durch die 
Unterthanen nicht erkauft werden. In solchen Fällen ist nicht nur der Erkäuser zur Untersuchung und 
Bestrafung zu ziehen, sondern auch der Militairbehörde ohne Verzug Nachricht zu geben. 
II. 
Bestimmungen in Hinsicht der Innungs= und Gewerbs-Verhältnisse. 
A. In Hinsicht der Innungsverhältnisse. 
9. 37. 
Bei den Militairhospitälern bleibe der Ankauf und das Diepensiren der Arzneimittel durch die 
Militairchirurgen, oder eigene Militairapotheker, in der Maße fernerweic nachgelassen, daß Beides, 
nach regulativmäßigen Bestimmungen, unter Direction der obern Milikair-Medicinal -Behörde, ohne 
an die Bestimmungen der Mandate vom 1 71en October 1820, 9ten Junius und 3u0 en Sepcember 
1523 gebunden zu seyn, betrieben werden kann. Inzwischen ist weder die Verabreichung von Me- 
dicamenten an Civilpersonen, noch die Annahme von Apothekerlehrlingen zulässig. 
S. 38. 
Dienstleistende Milicairpersonen dürfen nur dann ein Handwerk erlernen und bei den Innungen 
aufgenommen werden, wenn die Erlaubniß der Militalrbehörde hierzu beigebracht worden ist.
	        
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