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Dem Militair stebe frei, zur eigenen Consumtion zu schlachten; es muß solches jedoch durch ver-
pflichtete Fleischer gescheben.
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Auch ist dem Milicair das Backen zur eigenen Consumcion gestattek.
S. 40.
Wenn eine dazu berecheigee Milieairperson uncer obigen Bestimmungen bürgerliche Gewerbe crei-
ben will, so darf solches in deren ordonnanzmäßigem Quartiece, außer in den G. 40 des ersten Theils
gedachten Fällen, nur dann geschehen, wenn mie dem Quartierwirthe eine besondere Uibereinkunfe ge-
croffen worden ist.
B. In Hinsicht der sonstigen Gewerbsverhältnisse.
F. 50.
Militairpersonen und deren Familien soll gestattee bleiben, solche Gegenstände, deren Fertigung
nicht innungsmäßig betrieben wird, zu fextigen; auch sind selbige an dem Verkaufe solcher selbst gefer-
tigten Gegenstände niche zu hindern.
ß. 51.
Dagegen ist den Milicairpersonen das Beereiben alles sonstigen Handels, des Wein-, Branntwein-
oder Bierschanks, so wie das Hausiren, untersagt. Auf Märschen und in Lägern bleibe jedoch den
Militairbehörden nachgelassen, Markekender anzunehmen und, nach Befinden, auch hierzu Soldaten-
weiber zu bestimmen.
§. 52.
Pachtungen können im activen Militairdienste stehende Personen nur dann eingehen, wenn selbige
hierzu die Erlaubniß der Militairbehörde erlangt Haben, wie überhaupt dergleichen Personen der Ein-
tritt in bürgerliche und sonstige Verhältnisse, die auf die Dienstverrichtungen, den Subordinations= und
Gerichts-Stand Einfluß haben, ehne solche Erlaubniß nicht frei stebr.
g. 53.
Diejenigen Mannschaften hingegen, welche in Wartegeld stehen, oder zu der Reservemannschaft
gehoͤren, beduͤrfen, obschon sie der Wiedereinberufung zum activen Militairdienste gewaͤrtig seyn muͤssen,
zur Unternehmung von Pachtungen, so wie zur Betreibung anderer Gewerbe innerhalb Landes, einer
ausdruͤcklichen Erlaubniß der Militairbehoͤrde in Friedenszeiten nicht; sie haben sich aber desfalls allen
Bestimmungen der buͤrgerlichen Gesetzgebung, so wie der Entrichtung aller öffentlichen und Communal=
abgaben zu unterwerfen.