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54.
Finden bei solchen elngegangenen Verhältnissen Verbindlichkeiten nach Wechselreche Statt, so kre-
ken die Bestimmungen des Mandates vom 1 5½ Februar 1822, und des Kriegs-Gerichts-Reglements
vom 23 ten Januar 1789, Abschniet S. J. 15, ein.
C. In Hinsicht der Civilpraxis der Militalr-Aerzte und Chirurgen.
6. 55.
Hierbei bewendet es bei den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Mandaks vom 30sten
Januar 1819, vom 30 en September 1823, J. 27, und 1|en Junius 1824, . 11.
D. In Hinsicht der Civilpraxis der Auditeure.
g. 56.
Insofern Auditeure, als immatrikulirte Advocaten und Notarien, die Civilpraxis betreiben moͤch—
ten, sind sie den dieserhalb bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
III.
Bestimmungen im Betreff der dem Militair zugestandenen Befreiungen.
6. 57.
Alle Gegenstaͤnde, welche die Millealr-Werwaltungs-Behörden für die Verpflegung, Ausruͤstung,
oder Bekleidung des Militairs erkaufen, sollen von allen fiscalischen und Communalabgaben befreit
seyn. Es passiren demnach solche Gegenstaͤnde bei Transporten, selbst durch Lohnfuhren, auf gehoͤrige
Legitimarion, Gleits-, Zoll-, Brücken-, Chaussee= und Fähr-Gelder-frei.
. 58.
Desgleichen ist dle, mittelst Tarifs zu der General-Accis-Ordnung vom 1 1#en Junius 1824
s. Vv. Getreide A. 55, geordnete Befrelung von der Eingangsaccise, auf sämmtliches Getreide auszu-
dehnen, welches die Unterthanen bescheinigeermaßen in Militairmagazine, gegen Bezahlung oder unent-
geldlich, abzuliefern haben.
F. 59.
Nächstdem sindee die Vermahlung des zur Truppenverpflegung bestimmten Gerreides, uncer
Ertheilung von Freizerceln, Scatc.