( 163 )
. 60.
Eben so wenig unterliegt dergleichen Getreide, bei dem Verbacken zu jenem Behufe, der im
S. 58 angezogenen Tarife bei dem Hausbacken geordneken Accise.
F. 61.
Vermöge Mandats vom 133ten Juli 1818, Pet. 13, haben die zur Truppenverpflegung einge-
richteten Anstalten auf die Fleisch= Steuer-Befreiung, unter den daselbst gesegten Bedingungen, An-
spruch zu machen.
. 62.
Uiberdieß werden den im activen Militairdienste stehenden Personen folgende Befreiungen von
Abgaben zugestanden:
a)
b)
2
4)
es sollen von der Generalaccise die Garnison und die sonstigen Bewohner der Festung König-
stein für alle Bedürfnisse befreit seyn, welche zur eigenen Consumtion innerhalb der Festung,
und niche zum Handel und Vertriebe außerhalb der Festung gebrauche werden;
von der Fleisch-Bank-Accise soll das Milicair, jedoch unter Entrichtung des Fleisch-S-euer-
Betrags, befreit seyn, wenn selbiges zur eigenen Consumtion schlachtet;
von der Personensteuer sollen alle Subalternosfiziere, vom Premierlieutenant abwärts, so wie
alle Mannschaft an Unteroffizieren und Gemeinen, und den selbigen gleichzuachtenden Perso-
nen, entbunden seyn;
von der Quatembersteuer und dem, in der General-Accis-Oednung vom Jahre 1824 mie
angeordneten, Nahrungsgelde sind die unangesessenen, beurlaubten Soldaten, welche sich von
ibrer Handarbeic ernähren, befreit;
vermöge der Gleitsordnung vom 15ten März 1823, 5. 13, Pek. 3, sind alle in Königlichen
Diensten stehende Militairpersonen, wenn sie in Dienstangelegenheiten mit eigenen Pferden
reisen, von der Gleiksabgabe, so wie vom Chaussee-, Brücken= und Fähr-Gelde frei.
# 63.
Süämmtliche obgedachte Befreiungen sollen jedoch nur denjenigen Milikairpersonen zugestanden seyn,
welche zu dem activen Milikair gehören. Diejenigen Plilitairpersonen dagegen, welche in Wartegeld
steben, oder zu der Reservemannschafe gehören, haben einigen Anspruch darauf niche zu machen.
S. 64.
Eine Befreiung von dem Postporko wird für die Militairangelegenheiten unter folgenden Be-
dingungen zugestanden:
a) alle Schriften-und Paquece, welche mie militairischen, das Königliche Wappen fährenden
Dienstsiegeln versehen sind, sollen für das Inland portofrei seyn;
Gesetzsammlung 1828. ( 29 )