Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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b) eine gleiche Portofreiheit wird denjenigen Schriften und Paqueten zugesichert, welche an die 
Geheime Kriegskanzlei, an das General--Kriegs-Gerichts-Collegium, an das Generalcom- 
mando der Armee, oder an die Kriegs-Verwaltungs-Kammer addressiret sind. 
L. 65. 
Endlich sollen die im activen Militairdienste stehenden Offiziere der Lokalberechtigung des Bier- 
zwangs nicht unrerworfen seyn, und es soll daher selbigen fernerhin verstattet bleiben, zur eigenen Con- 
sumtion für sich und ihre Familien, auswärtige, jedoch im Lande gebrauete Biere, gegen Entrichtung 
der darauf baftenden Abgaben, einzulegen. 
IV. 
Bestimmungen wegen besonderer Vorrechte, welche dem Militair 
sonst zustehen. 
A. In Kirchen= und Schul-Sachen. 
. 66. 
Alle evangelische Consiskorjalangelegenheiten der Milieairpersonen bleiben an das Oberconsistorium 
zu Dresden gewiesen. 
. 67. 
Was die jura stolae in kirchlichen Sachen der Milicairpersonen anlangt, so sind solche ferner nach 
dem Regulative vom 1 sten September 1785 zu emrrichten, neben selbigen aber noch die gesetlichen 
und observanzmäßigen Diepensationsgebühren in vorkommenden Fällen zu gewähren. 
S. 68. 
Bei Verehelichungen sind Seabsoffiziere und Hauptleute an den Wohnort der Braut niche gebun- 
den, vielmehr bleibt denselben die Wahl des Tranungsortes überlassen; nur kann bei ihnen sowohl, 
als bei sämmtlichen Milikairpersonen überhaupt, die Copulation, ohne Beibringung eines Erlaubniß= 
scheins der oberen Militairbehörde, nicht Sealt sinden. 
. 69. 
Oberoffizieren und selbigen im Range gleichgesetzten Milikairpersonen stebet biernächst das Vorreche 
der Haustcrauung und Hauskaufe zu; auch können sie, so wie im Felde die Unreroffiziere und Gemei- 
nen, mehrere, als drei Taufzeugen erbitten. 
S. 70. 
Insofern Kindern der vor dem Feinde gebliebenen, oder im Feldzuge an Wunden, oder Krank- 
beiten verstorbenen Umeroffiziere und Gemeinen, zur Erlangung der, nach B. J. 88, geordnecen monat. 
lichen Unterstügung, Taufzeugnisse zu ertheilen sind, soll solches ohne Entgeld gescheben.
	        
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