Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

G 105) 
6. 71. 
Nächstdem sind dergleichen Soldatenkinder an den Orken ihres Aufenthals in den Wolksschulen 
aufzunehmen, und ist das Schulgeld für selbige, insofern sie nokorisch arm, oder durch die Obrigkeic 
dafür erklärt sind, zur Hälfte des bestimmten Sabes, und zwar zuvörderst aus der Gemeinde-Armen- 
Casse des Orts, und nöthigen Falls, nach Enescheidung der Consistorien, aus den bemittelten Kircher- 
drarien, oder, im Fall deren Unzulänglichkeic, von den diesen Kindern zukommenden Uneerstützunge- 
geldern zu entuehmen. 
S. 72. 
Außerdem wird durch die Kriegs-Verwaltungs-Kammer dafür gesorge werden, daß eine Anzahl 
Soldarcenknaben, es mögen deren Wäter noch dienen, oder verabschieder, oder verstorben seyn, dafern 
sie nur in slalu militiac erzeugt worden sind, in dem errichteten Erziehungsinstitute, ohne Enggeld, 
auf Kosten des hierzu bestimmten Fonds, auf eine ihrer künftigen Bestimmung angemessene Weise, 
ausgebildet werden kann. 
S. 73. 
Insofern die in der Garnison stebenden Mannschaften schulsähige Kinder bei sich und zu erhalten 
baben, soll letzteren unentgeldlicher Unterriche, theils in der Dresdner Garnisonschule, tbeils außerhalb 
Dresden in den Stadt= und Dorf-Schulen des Aufenthalesorts dergestalt zu Theil werden, daß der 
Aufwand aus obigem Fonds übertragen, und bei den Schulen außerhalb Dresden das gewöhnliche 
Schulgeld, nebst dem nöthigsten Geldbedarfe für Lehrbücher und Schreibematerialien, nach besonderer 
Vorschrift, quartaliter zu liquidiren ist. 
S. 74. 
Dagegen haben Unteroffiziere und Gemeine bei ihrer Verehelichung, wie bisher Stakt gesunden 
hat, auch fernerweit ein an erwähnten Fonds gelangendes, sogenanntes Trauscheinsgeld zu entrichten. 
B. In gerichtlichen Sachen und Rechtsverhältnissen. 
6. 75. 
Insoweit der HAscus militaris bei Proceßsachen, oder anderen gerichtlichen Angelegenbeicen zu 
conrurriren hat, ist derselbe mie Abforderung einiger Sporkeln, ingleichen mie dem Gebrauche des 
Scempelpapiers, gänzlich zu verschonen; es sind aber die gegen dlesen Fiscum gerichreten Rechtssachen, 
nach Maßgabe des Mandats vom 13t6en März 1822, §. 11, nur bei dem Appellarionsgerichte an- 
zubringen. 
W*- 
Sämmtliche dienende, oder im Warregelde stehende Milikairpersonen haben einen befreieken Ge- 
richtsstand in der, durch das Kriegs-Gerichts-Reglement vom 23sten Januar 1789, und das Decrer 
vom 1 #ten Februar 1822, näher bestimmten Maße, und sind auch, hinsichelich eigentlicher Militair- 
vergehen und Verbrechen, besondesen, in dem Strafgesesbuche vom 4 ½1, Februar 1822 normirten 
(W’)
	        
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