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Strafen unkerworfen. Mie der Entlassung treten sie aus obigem Gerichtsstande; jedoch erlangen ihn
die als Reservemannschafe Entlassenen alsdann wieder, wenn sie zum activen Dienste im Militair
einberufen werden.
6. 77.
Bei Untersuchungen gegen Offiziere und persönlicher Vernehmung derselben wird ein ihrem Dienst-
range angemessenes Verfahren, in bestimme vorgeschriebener Maße, beobachtet.
. 78.
Bei eigentlichen Dienstvergehen und Militairverbrechen tritt das Vorrecht des Kriegs= oder
Stand-Rechts durch Milicairpersonen ein; auch bleiben die Gerichtsbeisitzer bei Milikgirgericheen von
dem Schöppeneide enebunden.
# 70.
Bürgerliche Gerichtshöfe haben dienende Militairpersonen, in der Regel, nur hinsichtlich der, vor
dem Eintritte in den Kriegsdienst, daselbst anhängig gewesenen Processe und Unrersuchungen, desglei-
chen in Rechtsangelegenheiten anzuerkennen, welche die ihnen etwa zugehörigen Grundstücke betreffen.
. S0.
Es kann aber die in Untersuchungen der vorbemerkeen Ark zuerkannke Scrafe nicht bei den bürger-
lichen Gericheshöfen verbußet werden; sondern es ist deren Verwandlung in eine militairische durch
behufige Einleitung zu bewirken.
L
Werden in criminellen, oder Civil-Sachen der Unteroffiziere und Gemeinen gegensefrige Ver-
nehmungen zwischen Milicair= und Civil-Gerichten nöthig, so können solche nur gegen Vergütung der
baaren Verläge Statt sinden, und müssen sie übrigens ohne Entgeld gescheben.
. 2.
Was die privatrechtlichen Verhälenisse der Milicairpersonen anlange, so bewendet es bei dem durch
das Mandaé vom 1 5ten Februar 1822 festgestellten Grundsatze, daß diese Personen, in Beziehung
auf Schulden und aufgenommene ODarlehne, den übrigen Unterthanen gleichgestelle werden, und ist die-
ses Mandat, insonderbeit wegen des Verfahrens gegen Offiziere in Wechselsachen, zur Norm anzunehmen.
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Gleichergestalt bewendet es bei diesem Mandate in so weit, als dadurch der wegen Schulden an-
zuordnende Abzug von dem Tractamente, oder Wartegelde der Offiziere auf den sechsten Theil dessen
Betrags beschränkt worden ist; dagegen mögen Unteroffiziere und Gemeine einigen Abzügen von der
Löhnung und den Bekleidungsgebührnissen, wegen Schulden, niche unterworfen werden.