Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 167) 
. S 4. 
Infofern hiernächst bei dem Ableben eines Offiziers ein Sterbe= und ein Gnaden-Monat gebühr, 
so findet gleichfalls, rücksichtlich der Uiberweisung des ersteren zu dem Nachlasse, und des leßtteren an 
die Wirtwe und ehelichen, oder durch Heirath legitimirten Kinder, obiges Mandac §. VI. Anwendung. 
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Dienende Milikairpersonen, selbst wenn sie angesessen sind, können, wider Willen, zur Uibernahme 
von Vormundschaften nicht angehalten werden, es mögen letztere auf Kinder von Personen des Mili- 
tair= oder Civil-Standes Bezug haben; insofern sie aber freiwillig sich derselben unterziehen wollen, ist 
sodann die Erlaubniß ihrer Vorgesetzten beizubringen. 
ß. 86. 
Wenn Militairpersonen in Offizierstellen aufruͤcken, oder sofort als Offiziere angestellt werden, blei- 
ben sie der vaͤterlichen Gewalt nicht weiter unterworfen; nur findet solches bei aggregirten Offizieren 
nicht Statt, welche sich ohne Tractament befinden und ihren Unterhalt von ihren Vaͤtern zu erwarten 
haben. 
s. 87. 
Unteroffiziere und Gemeine, welche zur Versorgung im Civil- oder Militair-Etat gelangen, 
bleiben in diesem Falle von dem zweimonatlichen Besoldungsabzuge zur Armenhaus-Haupe- und Prä- 
mien--Casse befreitr, wenn ihr neuer Gehale nicht über 80 Thaler — — beträgt. Es fälle sodann 
der Abzug für letztere gänzlich binweg, dagegen der Abzug für erstere aus Landescassen übertragen 
wird; auch wird bei einer Aufrückung in höhern Gehale obiger Abzug nur von dem Mehrbetrage über 
80 Thaler — — formirk, 
6. 88. 
Uibrigens wird den in statn militige erzeugten Kindern verstorbener, dienender, oder verabschie- 
deter Unteroffiziere und Gemeinen, bis zum 1 5en Lebensjahre, so weit solches dienlich ist, eine beson- 
dere Unterstützung, ols Beihülfe zur Erziehung, ferner zu Theil werden; so wie die Wittwen der vor 
dem Feinde gebliebenen, oder im Feldzuge verstorbenen Unteroffiziere und Gemeinen gleichfalls noch 
besonders mit einer Geldbeihülfe fernerweit bedacht werden sollen. 
G. 89. 
So lange Milikairpersonen im ODienste sind, können sie an den Orten ihres Aufenthalks keineswe- 
ges einer Communanlage, oder sonstigen Communlast, es mag solche im Kriegs= oder Friedens-Zu- 
stande eintreten, in Beziehung auf reglemenks= und ordonnanzmäßige Gebührnisse, unterworfen werden, 
jedoch ist solches auf die wegen Grundeigenthums zu leistenden Commmnalbeiträge nicht auszudehnen; 
aun 7!5 sich Oberoffiziere eines Beicrags zu den Armencassen, auf geschebenes Ansinnen, nicht 
eimbrechen.
	        
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