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S. 90.
In Ansehung der letzten Wlllenserklärungen der Milltairpersonen bewendee es bei den dieserbalb
nach dem Civilrechte, während der Feldzüge zustehenden Vorrechten, sowohl wegen der äußern Testa-
menksform, als wegen der Erbeinsebung, in der Maße, daß an diesen Worrechten, insoweie sie nach
bestimmcen Grundsätzen für den Fall, wenn die Militairpersonen vor dem Feinde stehen, oder niche
oder demselben wenigstens entgegen gehen, normict worden, sämmcliche der Mililcairgerichtsbarkeit un-
terworfene Milikairpersonen Ankheil zu nehmen baben, jedoch selbige in Friedenszeiten, und selbst wäh-
rend des Kriegs in Wincerquarkieren, an die durch die Rechte vorgeschriebenen Solennirären und
Bedingungen gebunden sind.
ß. 9l.
Dagegen sind diese Personen, insoweit in vorkommenden Faͤllen deren Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in Frage kommen kann, es mag nun solche aus Rechtsunkunde, Abwesenheit wegen
des Dienstes, oder aus einem andern Grunde verlangt werden, nach den bei Civilpersonen in hiesigen
Landen angenommenen Grundsaͤtzen zu beurtheilen.
S. 92.
Den im Dienste stehenden Militairpersonen gebuͤhrt bei ihrem Ableben ein Begraͤbniß mit den,
dem Range einer jeden Person angemessenen, und im Dienstreglement bestimmten Feierlichkeiten.
Dresden, am 1 9en Juli 1828.