Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(∆ 173) 
Abhülfe erfolgr, die fragliche Angelegenheik, nach Umständen, an die ihm vorgesetzte Behörbe zu 
melden, oder unmittelbar dem Bezirksamtshauptmanne, zur weitern Erörterung, bekanne zu machen. 
. 24. 
Oem guartiermachenden Osfizier wird die Ortsobrigkeit, denen im ersten Theile enthaltenen Be- 
sklmmungen gemäß, folgende Räume theils unenegeldlich anweisen, cheils zu deren Ellangung, gegen 
einen billigen Miethjins, behülflich seyn: 
1.) die nöthigen Kirchenstände für die Offiziers und Mannschaf.t; 
2.) die erforderlichen Wachtstuben; 
3.) die Arrestanten= und Straf-Behältnisse; 
4.) das Hospital, oder, wo ein solches nicht eingerichtet wird, die, nach §. 70 des ersten Theils, 
anzuweisende Krankenstube, um nicht zu transportirende Kranke unterbringen zu können; 
5.) die erforderlichen Moneirungskammern; 
6.) ein schickliches Lokale zur Fertigung und Aufbewahrung der Munition; 
7.) das Lokale für die Unterrichtsstunden; 
8.) den Exerciplatz und den Platz zum gielschießen; 
9.) einen hellen und bedeckten Raum für die Feche= und Exercir-Uibungen bei ungänstiger 
Witterung; 
10.) für die Artillerie einen sichern und geräumigen Schuppen, zur Unterbringung des Geschuͤtzes 
und Fuhrwesens; so wie für die Truppen zu Pferde einen Fourageboden und eine Scheune, 
zur Aufbewahrung des Heues; und 
11.) für die Cavalerie einen Platz zur Reitbahn. 
Der Garnisoncommandant soll diese Gegenstaͤnde genau besichtigen, und wenn das Eine oder das Andere 
den gesetzlichen Forderungen nicht entspraͤche, so hat er zur Berichtigung denselben Weg einzuschlagen, 
der im vorigen 9. vorgeschrieben wurde. 
9. 25. 
Uiber die Einrichtung eines Hospitals im Srandgquartiere entbalten die I. I. 72 bis mie 80 er- 
sten Theils besondere Vorschriften. 
Umeer Autorität des Garnisoncommandanten gehöre es vorzüglich zu den Obliegenheiten des Wireh- 
schaftschefs, sich über die Hospikalangelegenheiten mit der Ortsobrigkeic zu vernehmen. Durch jene 
Militair-Administrations-Behörde werden auch diejenigen Hospicalgegenstände besorge, deren An- 
schaffung, nach dem §. 78 ersten Theils, dem Militair obliegé. 
S. 20. 
Wie zu verfahren ist, wenn ein Soldat in einem Garnisonorke erkrankt, wo sich kein Milicair= 
bospital befindee, besagt der G. 79 ersten Theils. 
6. 27. 
Für solche Fälle hingegen, wo Soldaten an Orten erkranken, in denen sich eine Garnison nicht 
befindet, enthalten die I. H. 167 bis mit 181 ersten Theils die nächigen Vorschriften. Es setze hier- 
bei der 9. 170 fest, daß, dafern der Orc, wo der erkrankte Soldat sich befinder, nicht über zwei 
C 30° )
	        
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