Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 175 ) 
. 34. 
Auch soll jeder quartiermachende Offizier, oder Unkeroffizier, mit ganz genauen, chargenweise ge- 
fertigten Bestandsanzeigen seiner Truppe, vom Commandanten unterzeichnet, versehen seyn, um solche 
der beereffenden Civilbehörde vorzulegen. 
é. 35. 
Dle Ortsobrigkeic allein hat zu bestimmen, wie viel Mannschaft jedes Haus erhalten soll; der 
quartiermachende Osfizier unkerrichcec sich davon, ob auch das Lokale jene Mannschaftszahl fassen kann, und 
bestimmt biernächst: von welchem Truppencheile die Mannschaft gegeben wird. Die nach diesen 
Grundsäßzen von der Ortsobrigkeie gefertigten Quartierblllets bat der Quartiermacher in Empfang zu 
nehmen. 
d. 36. 
Der Soldat darf nur das Quartier beziehen, welches das Billet angiebt, und es findet die fuͤr 
die Standquartiere im H. 10 gegebene Vorschrift auch hier Anwendung. 
6. 37. 
Jeder Befehlshaber soll, ohne Ruͤcksicht auf persoͤnliche Bequemlichkeit, moͤglichst in der Mitte 
der ihm untergebenen Truppen sein Quartier haben. 
9. 38. 
Der Wirthschaftschef mit seinem Personale muß in der Regel in dem Orte einquartiert werden, 
wo der Regimentsstab liegt. Ist dieß nicht moͤglich, so dürfen wenigstens die Personen jener Admi- 
nistrationsbehoͤrde nicht von einander getrennt werden. 
d. 39. 
Sind einer Compagnie, oder Partei mehrere Ortschaften angewiesen, so soll zu jedem De— 
tachement von 20 Mann und daruͤber, wo moͤglich, ein Offizier gelegt werden. 
9 40. 
Bei der Artillerie muß man darauf sehen, daß die Trainmannschaft und die Pferde moöglichst 
in der Nähe des Platzes einquartiert werden, wo das Geschüt aufgefahren ist. 
. 41. 
In Folge des §6. 127 ersten Theils sollen die Dienstpferde möglichst in den Quartieren der dazu 
gehörenden Mannschaft untergebracht werden. Für den Fall aber, daß zu Unterbringung der Pferde 
große Ställe genommen werden müssen, ist die Mannschaft in deren Nähe einzuquartieren und hier- 
nächst eine Srallwacht zu commandiren. 
. 42. 
Wegen Anweisung der noͤchigen Lokale zu Unterbringung der Wachtmannschaft, der Arrestanten, 
der Munition und der Militaireffecten, setzen die F. 9. 131, 132, 133, 155 und 156 ersten Theils 
das Nöthige fest. 
Jede Compagnie, die ungerrennc in einem Orte liege, soll wenigstens eine kleine Polizeiwacht auf- 
stellen; bei einer schwächern Abrheilung kommt es auf Umstände an.
	        
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