Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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S. 43. 
Was die Offiziere und die Mannschaft in den Marschquartieren und im Cantonnement an Onar- 
cierräumen und Lagerstärten zu verlangen berechtige sind, Hierüber enthalten die JF. S. 123, 124, 126, 
142 und 143 ersten Theils die nöthigen Bestimmungen. Da diese im Allgemeinen das, für die 
Standauartiere festgesehte, Quartiergebührniß zur Norm haben, solches aber in den Marsch= und Can- 
konirungs-Quartieren in seinem ganzen Umfange zu gewähren, oft unmöglich wird, so muß Seiten 
des Milicairs hierauf billige Rücksicht genommen werden. Inzwischen oll, nach F. 120 ersten Theils, 
die Schlasstätce des Soldaten unbedingé wenigstens mit feischem Stroh und einer warmen Zudecke 
versehen seyn. 
G. 44. 
In den Marschauartieren sollen, wenn es möglich ist, an Rastkagen, — im Cankonnement aber 
unbedingt, — sämmrtliche Quartiere durch die Compagnieoffiziere visitirt, und in letzterm solches öfter 
wiederbolt werden. 
6. 45. 
Die etwanigen Beschwerden über Quartiergegenstände sind von dem Compagnie= oder Detache- 
ments-Commandanten zu untersuchen und, wenn es nöthig ist, mit Zuziehung der Ortsobrigkeic zu 
beseitigen. " 
Dringende Fälle, als die Umquartierung von Mannschafe und Pferden aus ungesunden, mie epi- 
demischen Krankheiten behafteten Quartieren und Ställen, leiden keinen Aufschub und mussen, selbst 
wenn die Ortsobrigkeit Bedenken tragen sollte, sofort abgestellt werden. 
In diesen, wie in allen wichtigen Fällen, muß jedoch auf dem gewöhnlichen Dienstwege an den 
Truppencommandanten Meldung erstattet werden, der sich bierüber mit dem Amtehauptmanne, oder 
dem Landescommissarius zu vernehmen hat. 
S. 46. 
Der Ortscommandant im Allgemeinen, und bei gemische liegenden Truppenabtheilungen jeder 
Parteicommandant insbesondere, sind für die Erbaltung der Discipl Lerantwortlich. Unordnungen 
sollen und müssen schnell, und nach den Worschriften des Milirair-Sraf-Gesetzbuches, streng gerüge 
werden. 
S. 47. 
Sollie in einem größern Orte ein ganzes Regimene, oder eine noch stärkere Truppenabtheilung 
einquartiert seyn, so wird, nach den Vorschriften des Dienstes, ein Offizier noch besonders zum Plas- 
commandanten ernannt. 6 
Es gehört zu dessen Function, die in den Quartieren eewa entstehenden Streitigkeiten, in Ge- 
meinschaft mit der Ortsobrigkeir, zu schlichten; weshalb er sich mit dieser soforc in Verbindung zu seßen hat. 
K. 48. 
Vor dem Abmarsche aus dem Marsch- oder Canconkrungs-Quarciere har, nach Umskänden, ent- 
weder der Wirthschaftschef, oder der Compagnie= oder Partel-Commandane, uͤber die Statt gehabte 
Einquartierung, wie über die empfangene Mund= und Fourage-Verpflegung, an die Ortsobrigkeic eine
	        
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