Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(∆ 177 ) 
Quittung, nach Schema III ersten Theils, auszustellen, und dagegen von der Civilbehörde ein Atcestar, 
nach Scheina IV. ersten Theils, in Empfang zu nehmen. 
4#es Capitel. 
- Von den Marschquartieren. 
C. 49. 
Jeder in Marsch zu setzenden Truppenabtheilung soll, in der Regel, einen Tag zuvor, eine An- 
zahl Quartiermacher, gewöhnlich unker Commando eines Offiziers, vorausgehen. Diesem, oder über- 
baupt dem Anführer, wird die Marschroute eingehändigt, um sich bei der Civilbehoͤrde damit legitimi— 
ren zu koͤnnen. 
". 50. 
Die Quartiermacher der Truppen zu Fuße sollen, nach der Bestimmung des §. 202 ad d, ersten 
Theils, gefahren werden, um ihr Geschäft desto besser und schneller besorgen zu können. Der Offizier 
ist für jeden Mißbrauch dieser Transportmittel streng verankwortlich. 
ß. 51. 
Ist die Dislocirung der Truppen noch nicht erfolgt, so hat der quartiermachende Offizier sich der 
Entwerfung derselben, nach den fruͤher ausgesprochenen Vorschriften, zu unterziehen und die Quartier- 
anweisungen in Empfang zu nehmen. 
ß. 52. 
Nächstdem, daß die Quartiermacher die Beschaffenheit der Quartierräume, die Wachtstuben, die 
Lokale zur Unterbringung der Militaireffecten und des Platzes, wo die Artillerie das Geschüß auffah- 
ren kann, zu untersuchen haben, so ist es auch ein wichtiges Geschäfe für dieselben, sich davon in 
Kenneniß zu sitzen, ob für die Mundverpflegung der Mannschaft und für die nöthige Fourage die 
erforderlichen Anstalten getroffen worden sind. 
53. 
Nach §. 124 ersten Theils hat der Offizier in den Marsch= und Rast-Quarrieren bas nöthige 
Brennmateriale und Liche unentgeldlich zu empfangen. 6 
In Hinsicht der Beköstigung sebt der I. 125 ersten Theils fest, daß ihm solche, jedoch gegen 
Bezahlung, verschaffe und zubereitet werden soll. 
6. 54. 
Auf der Maschroute, wie auf der, von dem Amtshauptmanne, oder dem Landescommissarius 
ausgestellten Quartieranweisung wird bemerkt seyn, ob die Verpflegung der Mannschaft in den Quar- 
tieren mit, oder ohne Brod Statt findet. Die den Soldaten zu verabreichende Mundpertion ist im 
9. 126, ad d, ersten DTheils genau bestimme. 
. 55. 
Eine weitere Beköstigung kam der Soldat von seinem Quartierwirehe niche verlangen. Sollee 
eine dergleichen unerlaubte Forderung dennoch Statt finden, so hat der Soldat eine nachdrückliche 
Strafe zu erwarten. 
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