Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(∆ 178 ) 
Dagegen haben aber auch die Vorgesetzten darauf zu sehen, daß jene Mundverpflegung gut und ge- 
nießbar zubereitet sei. 
56. 
Vorkommende Beschwerden über schlechee, oder mangelhafte Verpflegung sind von dem Compagnie- 
oder Dekachements-Commandanten zu untersuchen. 
Findet dieser die Lebensmitrel ungenießbar, oder sonst nicht der Vorschrife gemäß, so har er es 
dem Ortscommandanten zu melden, der bemüht seyn wird, mit Zuziehung der Ortsobrigkeic, die Be- 
schwerde zu beseitigen. 
Ist dieß aber nicht möglich, so soll das Militair die schlechte, oder mangelhafte Verpflegung nicht 
annehmen, aber von dem Hauswirthe durchaus erwas Weiteres nicht fordern. Die Quittung darüber 
unterbleibt in diesem Falle; dagegen erhält der Soldat die, als Vergücung für seine Mundportion aus- 
gesehten, — 1 Groschen 6 Pfennige vorschußweise von der Compagnmie baar ausgezahlr, und der Vorfall 
wird an die höhere Milirairbehörde gemeldet, die den Bezirks-Amts-Hauptmann, oder Landescommissa- 
rius davon in Kenntniß zu sehen hat, damit der betreffende Quartierwirch zur Veranewortung gezo- 
gen werden kann. 
. 57. 
Hat der Quartierort die Fourage zu liefern, so ist dieselbe nach denen, im §. 127 ersten Theils 
enthaltenen, Rationssäßen zu entnehmen. 
K. 58. 
Bei Mannschafe, die wegen Krankheit den Marsch nicht fortsetzen kann, kreten die Worschriften 
des Sten Abschnitts ersten Theils ein. 
Einzelne kranke Pferde, welche nicht mit fortgebracht werden können, sind, unter Aufsicht eines 
zuverlässigen Mannes, der Ortsobrigkeit anzuvertrauen. 
2tes Capitel. 
Von den Cantonirungsquartieren. 
. 59. 
Fär die Cantonirungsquartiere sinden, im Bezug auf Dislocation, Quartierräume, Wacht= und 
Arrestanten-Lokale, Unterbringung der Munition und der übrigen Militaireffecten, so wie wegen Er- 
baltung der Disciplin, dieselben Bestimmungen Statt, welche für die Marsch= und Rast-Quartiere 
vorgeschrieben wurden; auch sind die erwanigen Beschwerden auf demselben Wege zu schlichten, oder 
an die höhere Behörde zu bringen. 
S. 60. 
Der Offizier hat, nach §. 144 ersten Theils, das nöchige Brennmateriale auf die ersten vier 
Tage, und die Beleuchtung für die ersten zwei Tage, vom Quartierwirthe unentgeldlich zu erhalten. 
Für das spälere Bedürfniß hat der Offizier selbst zu sorgen. Die Beköstigung ist demselben, auf Ver- 
langen, die zwei ersten Tage, gegen Bezahlung, vom Hauswirthe zu verschaffen und zuzubereiten. 
Fernerhin kann der Offizier diese teistung nicht mehr verlangen; er hat für seine Beköstigung allein
	        
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