Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 179) 
und auf eigene Kosten zu sorgen, und dabei nur auf den erforderlichen Küchenraum und auf das nöehige 
Kochgeschirr Anspruch zu machen. 6 
6. - 
Uiber die Verpflegung der Mannschafe enthälre der F. 1 46 ersten Theils, unter a und b, die ge— 
nauesten Bestimmungen. Hiernach erhaͤlt der Soldat am Tage des Einruͤckens eine Mundportion, 
wie sie fuͤr die Marsch- und Rast-Quartiere vorgeschrieben wurde; fuͤr die fernern Tage hat er dagegen 
von dem Quartierwirthe nichts weiter unentgeldlich zu verlangen, als das noͤthige Kochgeschirr und die 
Befugniß, seine Bekoͤstigung an dem Feuer des Wirths bereiten zu duͤrfen. 
S. 62. 
Die Erfahrung bestätigt es inzwischen, daß es in der Regel gleich vortheilhafe für den Quartier= 
wirth, wie für das Militair ist, wenn Le-eeres seine Beköstigung, gegen eine billige Vergütung, an 
den Quartierwirth verdingt. 
Die Compagnie= und Detachements -Commandanten sollen daher, mie Zuziehung der Orksobrig- 
keit, bemüht seyn, ein solches Uibereinkommen, nach billigen und gleichmäßigen Säßen, indem der 
Soldat einen Theil seiner Löhnung hierzu verwendet, berbei zu führen. 
Wo dieses nicht erlangt werden kann, müssen die in geringer Zahl liegenden Soldaten mit stärker 
belegten Quartieren zusammen treten, um vereinigk, nach Arc der Casernenwirthschafe, ihre Beköstigung 
zuzubereiten. 
Es gehörk zu den wesentlichen Pflichten der Compagnie= und Detachements-Commandanten, diese 
Menagewirchschaft einzurichten und zu leiten. 
. 63. 
Der Ortlscommandant har darauf zu sehen, daß, nach I. 146c, ersten Theils, es nie an hinläng- 
lichen Vorräthen von Fleisch, Gemüse, Bier und Branntwein fehle, und daß diese Gegenstände in 
genießbarer Qualitäc und zu billigen Preisen erlangt werden können. Dieses wird um so wichtiger, 
wenn die Soldaten genöthigt sind, die Menagewirthschaft einzurichten, und der Ortscommandant hat 
daber nöthigenfalls von den Maßregeln Gebrauch zu machen, die ihm jene Bestimmungen einräumen, 
indem er zugleich seine Meldung an die ihm vorgesetzte Behärde erstattet. 
. 64. 
Bei Unterbringung der Pferde kommen die für die Marsch= und Rast-Quartiere gegebenen Be- 
siimmungen ebenfalls in Anwendung. 
Wie es mit der Entnehmung der erforderlichen Rationen gehalten werden soll, besage der §. 147. 
ersten Theils. 
F. 65. 
Nach dem Inhalte des 9. 148 ersten Theils sollen zur Aufnahme von Kranken entweder die 
nabe gelegenen Garnisonhospitäler verstärke, oder besondere Hospicalanstalten erricheet werden. 
Der Truppencommandant wird, nach Umständen, dafür jedesmal besonders befehlige werden, oder 
er hat sich mit dem betreffenden Amtshauptmanne unmittelbar hierüber zu vernehmen. Inzwischen soll 
aber auch in jedem Cantonirungsorc#, wo eine Compagnie ungetrenne liege, ein Quartier ausgemittele 
Gesetzsammlung 1828. 31 )
	        
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