Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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werden, um leichte Kranke, deren Aufnahme im Hospital nicht thunlich ist, dort unterzubringen, da- 
mit die ärztliche Behandlung erleichtert und eine genauere Aufsicht geführt werden könne. 
« S.66. 
Uiber die Anweisung der erforderlichen Exerzirplätze enthalten die 99. 149 und 151 ersten Theils 
die nöthigen Festsetzungen. 
Die Ererzirplätze sind gewöhnlich erforderlich für Compagnieen, Bakaillone, Regimenter, Briga- 
den und größere Truppenmassen. 
Jeder Exerzirplaß soll möglichst in der Mitte des Cantonnementsbezirks derjenigen Truppenab= 
theilung liegen, für die er bestimmt ist. Die Exerzirplätze für Compagnieen, Bataillone und Regimemrer 
sind von deren Commandanten, mit Zuziehung der betreffenden Ortsobrigkeit, auszumicteln. Da in 
der Regel für diese Pläte nichts vergütet wird, so muß das Milicair sich doppelt zur Pflicht machen, 
Pläte aufzusuchen, auf denen die Uibungen ohne wesentlichen Nachtheil für die Besiger Sart sinden 
können. Sollten die Militaircommandanten über die Bestimmung dieser Exerzirplätze mit der Orts- 
obrigkeic sich niche vereinigen können, so haben Erstere, auf dem gewöhnlichen Oienstwege, ihre Meldung 
an den Befehlshaber der cantonirenden Truppen zu erstatten. Dieser setzt den Amcehaupemann davon 
in Kenneniß, welcher sodann die erforderlichen Maßregeln ergreifen wird, um die nöthigen Ererzir= 
pläße anweisen zu können. 
Die Auemittelung der größern Exerzirplätze geschiehet durch den bekreffenden Amtshauptmann und 
den Befehlshaber der cantonirenden Truppen. 
. 67. 
Die Anweisung der Plätze zum Zielschießen geschiehet ebenfalls nach Anleitung des vorigen §. 
Diese Plätze sind, in der Regel, nur in jedem Compagniebezicke nöthig; sie sind aber mir großer 
Vorsicht zu wählen, um jedem moglichen Unglucke vorzubeugen. 
9. 68. 
Bei dem Aufbruche der Truppen aus dem Cantonnement soll ein Scabsossizier befebligt werden, 
zurück zu bleiben, um dem Améshauptmanne über die, durch die größern Truppenubungen, etwa entstan- 
denen Beschädigungen alle nöthige Auskunft zu geben. 
IIIIer Abschnitt. 
Von den Commandos. 
. 69. 
Der Besehlshaber eines Commandos, wie jede einzeln commandirte Militairperson, soll, wenn 
das Dienstgeschäft ein, oder mehrere Nachtquartiere nöthig macht, mie einer Marschroue versehen 
seyn, um sich bei der Ortsobrigkeit damit legitimiren zu bönnen. 
. 70. 
Die Erlangung der Marschrouke haben die Milicairbehörden, nach Umständen, auf dem gewöhn- 
lichen Dienstwege durch die Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu bewirken, oder sie Haben sich deshalb 
an den Bezieks-Ames-Haup'emann, oder, im dringenden Falle, an den amtshaupemannschaftlichen
	        
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