Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(181 ) 
Delegirten zu verwenden. Der Antrag hierzu muß die, auf die gesetzlichen Vorschriften gegruͤndete, 
Verpflegung der Mannschaft und Pferde enthalten. 
6. 71. 
Wenn, in Folge der Marschroute, das Nachtquartier in einem Orte, oder zunaͤchst desselben, ge- 
nommen wird, wo sich der Amtshauptmann, oder ein amtshauptmannschaftlicher Delegirter befindet, 
so hat der Befehlshaber des Commandos, so wie auch der einzelne Commandirte, sich bei demselben 
zu melden, um eine Anweisung auf den Ort zu erhalten, wo das Nachtquartier genommen werden 
soll. Diese Anweisung ist der betrefsenden Ortsobrigkeit einzuhaͤndigen, welche dagegen die Quartier— 
billets fertigen und dem Militair uͤbergeben wird. Kann eine Ortsanweisung nicht erlangt werden, 
wie dies z. B. bei denen zur Revision, oder Einberufung der Beurlaubten commandirten Unter- 
ofsizieren häufig der Fall ist, so genüge die Vorzeigung der Marschroute, um von der betreffenden Orts- 
obrigkeit das erforderliche Quartierbillet zu empfangen. 
6. 72. 
Der §. 160 ersten Theils enthält die Grundsätze über die Unterbringung und Verpflegung von 
Commandirten. Hiernach hat: 
a) eine aus dem Standquartierorte commandirte Militairperson, deren Abwesenheit ein Nachc- 
quartier nicht erfordert, weder auf Quartier, noch Verpflegung Anspruch zu machen; 
l) befindet sich der Commandirke auf dem Marsche, so gebühre ihm das Untcerkommen und die 
Verpflegung, wie es für die Marsch= und Rast-Quartiere angeordnet wurde; 
J) bleibe das Commando, oder der einzelne Commandirte, im Orte seiner Bestimmung stehen, 
so finden für die ersten 4 Wochen die Worschriften Anwendung, welche für die Cantonirungs- 
quartiere gegeben wurden; dagegen (ritt 
d) bei einer längern Dauer die commandirte Milikairperson in das für die Standquartiere vor- 
geschriebene Verhältniß. 
S. 73. 
Die Anfährer eines Commandos, wie auch jeder einzelne Commandirte, haben, vor dem Ab- 
gange, über Quarrier und Verpflegung, nach Schema lll., an die Ortsobrigkeit zu quictiren. Der 
Compagniecommandant hat die Commandirten mie den hierzu erforderlichen Quitkungen zu versehen; 
auch sollen bei den Compagnieen Verpflegungsjournale über die Gebührnisse, welche solche Comman= 
dirte empfangen haben, geführt werden. 
. 7 . 
Erkranke ein Soldat während des Commandos, so creten die in den §. J. 26 und 27 vorge- 
schriebenen Bestimmungen ein. 
ß. 75. 
Bei Commandos, deren der 9. 163 ersten Theils erwaͤhnt, treten andere, und zwar folgende 
Verhältnisse ein: 
) fuͤr die Commandos, welche, auf landesherrliche Anordnung, in besondern Faͤllen, in einem 
Orte eingelegt werden, soll jedesmal besondere Verfuͤgung erfolgen; dagegen enthalten 
( 31)
	        
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