Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(183 ) 
ß. 82. 
Das Militair soll um die erforderliche Spannung, in der Regel, auf dem gewoͤhnlichen Dienst— 
wege, bei der obersten Commandobehoͤrde ansuchen. Diese hat sich mit der Kriegs. Verwaltungs- 
Kammer hieruͤber zu vernehmen, worauf Letztere die noͤthigen Anordnungen uͤber die Gestellung der 
Transportmittel erlassen wird. 
Laͤßt dieses inzwischen die Kuͤrze der Zeit nicht zu, so haben sich die Truppencommandanten un— 
mitcelbar an den Bezirks-Ames. Haupmann zu wenden. Nur in äußerst dringenden Fällen: als zum 
Transport kranker Soldaten, oder bel erhalcener Ordre, sofort aufzubrechen, ist dem Milltair ge- 
stattet, ohne vorherlge Vernehmung mie dem Amtshauptmanne, unmittelbar bei der Ortsbehörde auf 
die Gestellung von Vorspann anzutragen. 
/. 83. 
Das Militair hat sich bei den unmittelbaren Antraͤgen um Vorspann streng nach den Saͤtzen 
zu richten, welche die s. 9. 202, 203 und 204 ersten Theils bestimmen. Es muß dabei genau 
angegeben werden: 
a) die Gruͤnde, welche den unmittelbaren Antrag veranlassen; 
b) Ort und Zeit der Gestellung; und 
c) womit die Wagen beladen werden sollen. 
. 4. 
Jede Militairperson, welche Spannung zur Ungebühr entnimmt, macht sich straffällig, und Der- 
jenige, welcher sich dieses Ungebührniß zu Schulden kommen ließ, soll die enenommene Vorspann 
nach dem Preise der Extrapost zu vergüten haben; insofern aber die Vergütung niche erlange werden 
kann, soll der Betreffende mie Arrest, oder einer sonstigen angemessenen Strafe belege werden. 
d. 85. 
Im Cankonnemene soll, nach §. 187 ersten Theils, wegen der erforderlichen Spannung, um 
Bred, Fourage, oder auch erkrankte Soldaten zu kransportiren, eine allgemeine Einrichtung ge- 
trossen werden. 
Der Commandant der cantonirenden Truppen bat sich hierüber mit dem Bezirks-Amts, Haupt- 
manne zu vernehmen. 
86. 
Die von dem MWilitair nachzusuchenden Transportmittel können bestehen: in bespannten Wagen, 
oder in angeschirrten Pferden, um solche vor Militairfuhrwerk zu spannen. 
s. 87. 
In der Regel sollen nur Pferde gestellt werden; wo diese jedoch mangeln, kann sich das Militair 
nicht weigern, auch Ochsen, oder Spannkuͤhe anzunehmen. Doch sollen dabel auf 2 Pferde, 3 Och- 
sen, oder 4 Spannkühe gerechnec werden. 
Die §. I. 197 und 198 ersten Theils seßen ausdrücklich fest: „die zu stellenden Geschirre 
„sollen so beschaffen seyn, daß die tadung ohne Verlust, oder Beschädigung foregebracht werden 
„kenn.“ Es ist der ausschreibenden Behörde dabel aufgegeben: „in Gegenden, wo die Wagen
	        
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