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„klein sind und das Spannvieh schwach ist, die Anzahl der Wagen, den Verhälenissen der ladung
„gemäß, zu vermehren.“
Die Milicairbehörden haben sich deshalb mic dem betreffenden Amtshauptmanne zu vernehmen.
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Wenn aber dennoch der Fall eintreten sollte, daß die gestellten Transportmittel, durch nicht ge—
börige Befolgung obiger Vorschriften, unzureichend wären, so muß das Militair, nach Umständen,
einen Theil der Milicaireffecten, unter Aufsicht einiger zuverlässigen Mannschafe, zurücklassen, oder,
wo dieß nicht geschehen darf, müssen, mit Zuzlehung der Ortsobrigkeir, die noch erforderlichen Vor-
spannwagen gemierhet werden. Unter allen Umständen muß aber bierüber an die vorgesetzte Militair-
behörde sofort Rappork erstattet werden; auch hat ein Befehlshaber, welcher für nöchig häle, eine
solche außerordentliche Maßregel ergreisen zu müssen, sich zuvor genau zu überzeugen, daß sich unter
den sämmtlichen zu kransportirenden Effecten niches befinde, was, den Dienstvorschriften gemäß, niche
bätte miegenommen werden sollen, und er bleibt für jedes statgehabte Ungebührniß, nach §. 84,
verankewortlich.
2**ß
Im ersten Theile der Ordonnanz sind im F. 201 die Grundsäße ausgesprochen, daß die Milikair-
spannung Statt sinden soll:
A.) zu Fortschaffung der Militairpersonen,
ß.) zu Fortschoffung der Militaireffecten, und
C.) zu Forcschaffung von Milicalr-Verpflegungs-Gegenständen.
Die §. 9. 202 bis mie 204 ersten Theils enthalten die näheren Bestimmungen für jene Fälle.
Bei denen im 9. 203 ad a) ersten Theils erwähnten Märschen erhalten die Truppenabtheilungen,
ohne Weiteres, die daselbst in Ansaß gebrachte Spannung. Dagegen muß zu Erlangung der Trans-
portmittel für die Munition, für die Stabs= und Gerichts-Archive, für die Medicin= und Hospiral-
Gegenstände, für die Vorräthe der Wirthschaftscommissionen, so wie für die, durch Beurlaubung, auf
den Compagniekammern vorhandenen Armatur-, Montirungs= und GEquipage-Seücken, Seien des
Militairs, nach denen, §. 203 acl d) ersten Theils, gegebenen Bestimmungen, auf dem gewöhnlichen
Dienstwege, besonders angesucht werden.
Hlernächst werden nachfolgende Vorschriften ertheilt:
1.) wenn von einem Scandquartierorte aus gleichzeitig mehrere Offiziere, ohne Mannschaft, com-
mandirt werden: sich gemeinschaftlich an einen bestimmten Ort zu begeben, so sollen nur je
zwei und zwei Offiziere einen zweispännigen Wagen erhalten;
2.) das Attestat des Arztes, wenn eine Milicairpersen erkrankt, und gefahren werden muß, soll,
in der Regel, dem Antrage zur Gestellung der Fuhre beigelege werden. Erkcanke dagegen
ein Soldat, als commandirt, oder beurlaubt, in einem Orte, wo zu Ausstellung des
Artestats ein Arze nicht sogleich erlangt werden kann, so ist dasselbe, nach des Soldaten
Eintreffen bei der Compagnie, oder im Hospikale, nach vorbergegangener Prüfung, zu
fertigen und der Spannquiteung hinzuzufügen;
3.) das Militair kann keine Einwendung machen, wenn, in den am Schlusse des §. 203 ersten
Tbeits erwähnten Fällen, ein ein spänniger Wagen, oder ein Schiebebock gestelle werden;