Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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wider sich erregten Verdachts einer böslichen Brandstifeung, mit der Untersuchung gegen ihn 
werde verfahren werden. 
*)m“ 
Vertheilungder Von den Geldsummen und resp. Geldbußen, welche, zufolge der Bestimmungen 6. III 
zingrisnoen und VIII, eingebracht werden, sollen ein Drittheil der die Contravention umersuchenden 
und Gelbußen. Obrigkeit, ein Drittheil dem etwanigen Denuncianten, und ein Drittheil der Immobiliar= 
· Brand-Versicherungs-Anstale für die Erblande, oder in Fällen, wenn der Denuncianten= 
antheil wegfällt, dieser Anstalt zwei Driktheile zu Theil werden. 
. X. 
Vorschriften Bemerkt die Obrigkeit, daß Jemand sein Eigenthum, entweder durch zu hohe Angabe, 
für die Obrig= oder durch gleichzeitige Assecuranz bei mehreren Anstalten, uͤber den wahren Werth versichert 
keiten, im Be— ͤber dieselb faͤlti ch Ceselbe die noͤchi 
tref wahrge= hak, worüber dieselbe sorgfa tigst zu wachen verpflichtet ist, so hat dieselbe die noͤthige Ver- 
nommener un= anstaltung zu treffen, daß dieser Versicherung über den Werth gesteuert werde, und demnach 
verhältnißmd“ ihre Bedenken, jedoch außer Dresden und teipzig, nachdem solche zuvor dem Bezirks- 
ßiger Versicher- H .2. . . 
angen»Amts-9aupkmanneetoffnetund,daßer,nach,sowectnothtg,weiteremgezogenerErkan- 
digung, solche gegruͤndet befunden habe, (welchen Falls von ihm auch die Gendarmen zu 
sorgfaͤltiger Beobachtung dieses Individui anzuweisen sind,) erwiedert worden ist, den be— 
treffenden Anstalten mitzutheilen, sowohl, nach Besinden, die Untersuchung wegen des be- 
absichtigten Betrugs einzuleiten. 
é. XI. 
Die Untersu— ; « « « 
* dar rrst- Bei den im §. 3 des Generalis vom 2 1en Julius 1804 (Cod. Aug. III#e# Fortf. 
anlassung zum Th. 1 S. 424 ff.) angeordneten Uncersuchungen der Veranlassung zum Brandschaden 
Brandschaden ist zugleich, ob und welche der Abgebrannten ihr Vermögen bei andern Feuer-Versicher- 
sb mir auf der ungs-Anstalten, als der Immobiliar-Brand-Versicherungs-Anstalt für Unsere Erblande, 
cherungen in baben versichern lassen, zu erörtern, und bei Statt gefundenen dergleichen Versicherungen 
Feuer-Versi= deren Bewandniß in den diesfallsigen Berichten umstaändlich mit anzuzeigen. 
serungeue Nach dieser Verordnung, welche, in Gemäßheit des Generalis vom 1 3#en Julius 1706 
werden. und des Mandats vom 9ten März 1818, bekannt zu machen ist, haben sich Aue, die solche 
angehe, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten Juli 1828. 
Freiherr von Rochow. 
1 Wilhelm Ludwig Ackermann, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 5 ½n August 1828. 
  
Anmerkung. Das 15 Bogen starke 17te Stück der Gesetzsammlung, von S. 67 bit mit 186, wird 
fräterhin nachgeliefert werden. -
	        
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