Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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5.) Ein Jeder hak der Hinwegnahme, oder der Verletzung der obgedachten sowohl, 
als aller andern, Behufs der fraglichen Vermessung und Abschätzung, gesetzten Zeichen, 
bei nachdrücklicher, nach den jedesmaligen Umständen durch richterliches Ermessen zu 
besktlmmender Geld= oder Gefängniß= Strafe, sich zu enehalten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandak, welches, in Gemssheic des Generalis vom 
13t9en Juli 1796 und des Mandats vom ten März 1818, 9. 4, zu publiciren ist, 
eigenbändig uncerschrieben und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 1 1ten August 1828. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Maximilian Günther. 
Ausgegeben zu Dresden, am 20 t##n August 1828.
	        
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