Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(202) 
3. 
Dem Rechnungsfuͤhrer bleibt jedoch nachgelassen, gegen dieses Decret, binnen 10 Ta— 
gen, bei der Ober-Rechnungs-Deputation, unter Anführung seiner Gegengründe und ver- 
meintlichen Beschwerden, auf Unsere unmitctelbare Entscheidung sich zu berusen, worauf die 
Deputation, wenn sie die Beschwerdegründe zu einer Abänderung nicht geeignet findet, an 
Uns zu berichten und dem weitern Verfahren, bis auf Eingang Unserer Resolution, Anstand 
zu geben hat. 
4. 
Bei wichtigen Sachen soll auch dem Rechnungsfuͤhrer frei stehen, um Niedersetzung 
einiger Rechnungsverstaͤndiger auf seine Kosten anzusuchen, welche, wenn Wir solches beson— 
ders gnaͤdigst bewilliget haben werden, alsdann uͤber die befundene Bewandtniß ihr beson— 
deres schriftliches Gutachten zur Deputation einzureichen haben, worauf, nach weiterer Er— 
wägung der Sache, die Ober-Rechnungs-Deputation den Ausschlag zu geben, oder, nach 
Befinden, an Uns zu berichten hat. 
5. 
Alle an die in Dresden wohnhaften Rechnungsführer und deren Verkreter ergebenden 
Verordnungen und Auflagen, unter welcher Gerichtsbarkeit jene auch stehen mögen, sind 
ihnen, ohne daß es einer Notificaktion an ihre Vorgesebten, oder ordentliche Obrigkeit bedarf, 
durch den Kanzleiaufwärter der Depukation zu behändigen; dessen Anzeige über die erfolgte 
Insinuation zu den Acten zu registriren ist. 
An Auswärtige können die Verfügungen durch die Post unmittelbar gelangen; wenn 
eine solche Verfügung aber die Androhung einer Strafe oder sonstiges Präjudiz enthält, so 
soll die Insinuation durch die ordentliche Obrigkeir, oder wenn die Person, an welche die 
Verordnung gerichtet ist, einen privilegirken Gerichesstand har, durch das Bezirksamt ge- 
scheben, welches die hierüber ausgenommene Registratur an die Deputation einzusenden bat. 
6. 
Zu Einbringung der von den Rechnungsführern verwirkten Serafgelder und deren Ein- 
sendung an die Depukationskanzlei verfügt die Ober-Rechnungs-Depukation das Nöthige 
unmittelbar an des Rechnungsführers Obrigkeic, oder ertheilt, nach Befinden, einem Justiz- 
beamten dieserhalb Auferag. Es ist der Ober. Rechnungs-Depuration in solchen, so wie in 
den im vorstehenden 9. 5 erwähncen Fällen verstactet, in Unserm Namen zu rescribtren. 
7. 
Die Einbringung der sich ergebenden Defecegelder und Rückstände blelbe dagegen den 
Cellegien und Verwalkungsbehörden, unter denen die betreffenden Cassen steben, überlassen.
	        
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