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esetzsammlung
Königreng Sachsen.
23.
—4
33.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegü,
die Dismembration walzender Grundstücke betreffend;
vom 25en August 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c.
Liebe getreue. Wir haben beschlossen, das bei Zergliederung walzender Grundstücke,
vermöge Rescripts vom 24Aten August 1812, bisher schon im Leipziger Kreise mit Nutzen
beobachtete Verfahren in Unsern übrigen Kreislanden, unter gewissen, nunmehr auch in
dem Leipziger Kreise, binsichtlich der in dem angezogenen Rescripte unter Nummer 1.
bis 4. enthaltenen Anordnungen zu beobachtenden Modisicakionen, in Anwendung bringen
zu lassen und verordnen demnach, wie folge:
1. «
Jede Zergliederung walzender Grundstuͤcke, ohne Unterschied der Groͤße, ist, mit den
darauf haftenden Abgaben, der betreffenden Gerichts= und Steuer-Bebörde anzuzeigen.
2.
Die Ames= S#teuer= Einnahme, oder Patrimonialobrigkeit bak die Abgabenrepartition,
nach dem derselben beizufügenden, localgerichtlichen Zeugnisse über die Größe und Beschaffen-
beit des zu dismembrirenden Grundstücks, zu entwerfen. Localbesichtigungen sind von den
gedacheen Behörden nur in zweifelhaften, oder bedenklichen Fällen vorzunehmen; auch ist
die Berainung der Trennstücke in der Regel den Interessenten, unter Aufsiche der Local-
gerichte, allein zu überlassen,
Gesetzsammlung 1828. 37 )