Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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31.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die an Kbnigl. Franzbsische Tribunale zu erlassenden Requisitionen und Zu- 
fertigungen betreffend; 
vom Zeen September 1828. 
Ven GOXES# Gnaden, Anton, Koönig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
Liebe getreue. Die im 21ten Seücke der dießjährigen Gese#sammlung uncer Num- 
mer 31. abgedruckte Verordnung Unserer Landesregierung vom 1 3ten August 1828, nach 
welcher die von hierländischen Behörden an Königlich Französische Tribunale zu erlassen- 
den Regquisicionen, oder sonstigen Zuferkigungen jederzeit auf gesandtschaftlichem Wege zu 
befördern sind, wird bierdurch auch den oberlausitzischen Gerichesbehörden, die es angeber, 
zur Nachachtung und mit der Bedeukung, daß von ihnen eintretenden Falles jedesmal zu 
Unserer Ober-Amts-Regierung gehorsamst zu berichten, und der unmittelbaren Verwen- 
dung an die Königlich Französischen Tribunale sich zu enthalten ist, bekannt gemache. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Budissin, am 3ten Sepcember 1828. 
von Gerßdorf. 
Ludwig Eduard Rour, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 20 n September 1878.
	        
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