Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

  
Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
25. 
  
— 
36.) Erläuterung des 5°e F. der Verordnung der Landes- 
regierung vom 71½n Februar 1820, 
den Gerichtsstand in Eriminalsachen betreffend; 
vom 20 en September 1828. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
Liebe getreue. Wir finden für nöthig, den 5ken F. der Verordnung vom 7ten Fe- 
bruar 1820, zu Begegnung der bisher hin und wieder enestandenen Zweifel, dahin 
zu erläutern, daß in dem Falle, wenn eine Untersuchung, wegen eines im Laufe der- 
selben zu Tage gekommenen, spätern Werbrechens, an eine andere Gerichesbehörde abge- 
geben werden muß, diese Leßere der Erstern, welche die Unrersuchung wegen eines früher 
begangenen WVerbrechens geführt bac, die bis dahin erwachsenen Kosten zu erstatten, nicht 
verbunden sei. 
Hiernach haben sich sämmeliche Obrigkeicen gebührend zu achcen. 
Dresden, den 20sten September 1828. 
Freiherr von Werthern. 
Christian Lebreche Noßky, 8. 
Gesetzsammlung 1828. ( 39 )
	        
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