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37.) Mandat,
die in Huthungssachen anzuwendenden Rechtsgrundsätze und das darin
zu beobachtende Verfahren betreffend;
vom 4en Ockober 1828.
W39, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermie kund und fügen zu wissen, daß Wir, da es in Unsern Landen bisher an
vollständigen, ausdrücklichen gesetlichen Bestimmungen in Huthungssachen ermangelt hat, für
angemessen erachter# haben, zu Vermeidung eines schwankenden Gebrauchs und thunlichster
Beförderung der Landescultur, die wechselseitigen Befugnisse der Eigenthümer und Berech-
cigten in dieser Hinsiche für Unsere Kreislande durch nachfolgende allgemeine Vorschriften
festzustellen.
6. 1.
Eutstehung, Das Befugniß der Huchung auf eines Andern Grundstücke entstehe und wird beendige
Poiibention . auf dieselbe Are, wie andere dingliche Gerechtsame, namentlich auch durch Verträge, Ver-
res Huthungs= jährung und rechtskräftige Enrscheidungen. Auf dieselbe Weise kann dieses Besugniß er-
besugnisses. weitert, oder beschränkt werden, in Ansehung der Orte, an welchen, der Zeiten, zu wel-
chen, der Gattungen und Arcen des Viehes, mic welchen es auszuüben ist, und überhaupt
in jeder Beziehung.
F. 2.
Grenzen der In wie fern durch Verträge, oder Verjährung, oder durch recheskräftige Enescheldung
een i die rechrlichen Verhältnisse zwischen dem Berechtigten und dem Grundeigenthümer niche be-
Versügungen, stimmt sind, insoweit sollen nachfolgende gesetzliche Verfügungen Anwendung leiden. Die-
ses Gesetz ist daher, blos subsidlarisch; wo nicht, wie z. B. im 9. 14, 31, 32 und 35,
die Absicht einer unbedingten Anwendbarkeit desselben ausgesprochen ist. Es wird auch
dabei ein wirkliches Befugniß, mie dem Viehe eines Grundstücks auf eines Andern Grund-
stücke niche nur zu treiben, sondern auch zu hüchen und zu weiden, vorausgeseßt. Auf
ein bloßes Befugniß, einen Weg zu haben, um mit dem Viebe eines Grundstücks über
den Grund und Boden eines andern an einen driteen Ore zu gelangen, sd wie auf ein
bloßes Uibertriftsrecht, ist dieses Geset niche zu erstrecken, insofern darin des Ulbertrifes-
rechts nicht, wie im 9. 7, bei a, ausdrücklich gedache wird.
Bei einem gemischten Befugnisse, wenn z. B. eine Viehéreibe von dem Berecheiz-
ten zwar hauptsächlich als Weg gebraucht wird, derselbe aber auf diesem Wege zu eini-