Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(214 ) 
37.) Mandat, 
die in Huthungssachen anzuwendenden Rechtsgrundsätze und das darin 
zu beobachtende Verfahren betreffend; 
vom 4en Ockober 1828. 
W39, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermie kund und fügen zu wissen, daß Wir, da es in Unsern Landen bisher an 
vollständigen, ausdrücklichen gesetlichen Bestimmungen in Huthungssachen ermangelt hat, für 
angemessen erachter# haben, zu Vermeidung eines schwankenden Gebrauchs und thunlichster 
Beförderung der Landescultur, die wechselseitigen Befugnisse der Eigenthümer und Berech- 
cigten in dieser Hinsiche für Unsere Kreislande durch nachfolgende allgemeine Vorschriften 
festzustellen. 
6. 1. 
Eutstehung, Das Befugniß der Huchung auf eines Andern Grundstücke entstehe und wird beendige 
Poiibention . auf dieselbe Are, wie andere dingliche Gerechtsame, namentlich auch durch Verträge, Ver- 
res Huthungs= jährung und rechtskräftige Enrscheidungen. Auf dieselbe Weise kann dieses Besugniß er- 
besugnisses. weitert, oder beschränkt werden, in Ansehung der Orte, an welchen, der Zeiten, zu wel- 
chen, der Gattungen und Arcen des Viehes, mic welchen es auszuüben ist, und überhaupt 
in jeder Beziehung. 
F. 2. 
Grenzen der In wie fern durch Verträge, oder Verjährung, oder durch recheskräftige Enescheldung 
een i die rechrlichen Verhältnisse zwischen dem Berechtigten und dem Grundeigenthümer niche be- 
Versügungen, stimmt sind, insoweit sollen nachfolgende gesetzliche Verfügungen Anwendung leiden. Die- 
ses Gesetz ist daher, blos subsidlarisch; wo nicht, wie z. B. im 9. 14, 31, 32 und 35, 
die Absicht einer unbedingten Anwendbarkeit desselben ausgesprochen ist. Es wird auch 
dabei ein wirkliches Befugniß, mie dem Viehe eines Grundstücks auf eines Andern Grund- 
stücke niche nur zu treiben, sondern auch zu hüchen und zu weiden, vorausgeseßt. Auf 
ein bloßes Befugniß, einen Weg zu haben, um mit dem Viebe eines Grundstücks über 
den Grund und Boden eines andern an einen driteen Ore zu gelangen, sd wie auf ein 
bloßes Uibertriftsrecht, ist dieses Geset niche zu erstrecken, insofern darin des Ulbertrifes- 
rechts nicht, wie im 9. 7, bei a, ausdrücklich gedache wird. 
Bei einem gemischten Befugnisse, wenn z. B. eine Viehéreibe von dem Berecheiz- 
ten zwar hauptsächlich als Weg gebraucht wird, derselbe aber auf diesem Wege zu eini-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.