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C. 14.
Die Ziegen, wenn deren auf die Huthung gebrache werden dürfen, gehen mit dem Ziegenbieh.
NRindvieh, jedoch mit der, im §9. 14 des Mandaks, die Waldnebennutzungen betreffend,
vom 30sten Juli 1813, in Ansehung der Gehölze und Waldungen verfügten Beschrän-
kung, und allemal nur, wo sie keinen Schaden an Bäumen und Hecken thun.
g. 15.
Wenn uͤber die Ordnung im Auftreiben der Gattungen und Arten des an einem und Huthunssord—
demselben Orte zu huͤthenden Viehes ein, aus Vertraͤgen, oder fruͤhern rechtskraͤftigen Entschei- uns.
dungen, oder nach dem rechtsverjaͤhrten Besitzstande, nicht zu entscheidender Streit entsteht,
so soll jeder Betheiligte befugt seyn, auf Errichtung einer Huthungsordnung anzutragen.
Diese Ordnung wird solchenfalls durch eine bei Unserer Landesregierung auszubringende Lo-
kalcommission, mie Zuziehung der Betheiligten und besonders zu vereidender Sachverstän-
diger, (§. 56) entworfen, den Betheiligten bekannt gemacht, und, wenn diese dabei sich
nicht beruhigen, Unserer Landesregierung einberichter, welche sodann, nach G. 55, weiter
verfährt.
Im Allgemeinen ist hierbei von folgenden Grundsätzen auszugehen:
a) Der Grundeigenthümer hat das Reche des Vortriebs mit seinem Rindviehe vor
den Schafen des Huthungsberechtigeen, drei Tage lang, nachdem das Getreide, oder das
Heu und Grummet eingebracht worden ist. Das Nachrechen muß innerhalb dieser drei
Tage erfolgen. Das Abfahren des Getreides und des Heu's oder Grummekts darf ohne
Noth niche verzögert werden.
b%) Der Huthungsberechtigte hat mic dem Huthungsleidenden, bei gleichen Viehgattun-
gen, völlig gleiche Rechte.
c) Auf das Rindvieh, (mic welchem, in dem §F. 14 angegebenen Falle und in der da-
selbst bemerkten Maße, die Ziegen gehen) folgen die Schafe.
d) Für die Schweine und Gänse, wo sie an der Huthung Theik nehmen, sind die
Plaͤtze und die Zeit, wo und wenn sie auszuüben, besonders auszumitteln.
c) Wo es die Lage der Felder erlaubt, wicd darauf Bedacht genommen, daß die
Huhung der einzelnen Vlehgattungen in zusammenhängenden Flächen und in regelmäßigen
Zeitfristen nach und nach aufgerhan werde.
|) Wo dergleichen zusammenhängende Flächen nach örtlichen Verhältnissen niche gebil-
det werden können, darf der Grundeigenthümer dem Huthungsberechtigten wenigstens den
Auftrieb seines Viehes nicht versperren.
F. 16.
Ist die Zahl des auf die Huthung zu bringenden Wiehes bestimmt, so darf zwar diese mundtt des
Zabl nicht überschritten, aber das von dem auf die Huthung zu bringenden Viehe gefallene iehe