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Futterbaues bezweckende Fruchtsolge eingeführt, so ist bei Festsezung der Anzahl des auf die
Huthung zu bringenden Viehes, auf die bierdurch erlangte Vermehrung der Winterfüé=
terung, wenn diese Veränderungen seit kürzerer, als rechtsverjährter Zeic gescheben sind,
nicht Rückiicht zu nehmen.
# 20.
Der Huthungsberechtigee darf fremdes Bieh weder auf die Grundstücken eines Hukhungs- Tremdes Vieh.
leidenden auftreiben, noch solches, insofern hierdurch eine Prägravation für die Lettern ent-
steben könnte, auf seine, des Berechrigken, eigenthümlichen Huthungsplätze bringen.
Gleichergestalt darf aber auch der Huthungsleidende auf seinen, dem Befugnisse uncer-
worfenen, Grundstücken sremdes Vieh, insofern hierdurch die Huthung für den Berecheigken
geschmälert wird, niche hüchen.
Unter fremden Viehe ist auch solches Vieh zu verstehen, welches der Huthungsbe-
rechtigte, oder der Huchungsleidende zu sich in das Futter, oder pachtweise, oder sonst auf
die Weide genommen harc, oder, welches ihm zwar eigenthümlich zustebe, aber zu einem
andern, von dem zur Huehung berechtigken, oder solche leidenden, verschiedenen Grundstücke
gehört. Nur das, einem Pachter, welcher die gesammte Oekonomie eines Grundstücks,
oder doch die Viehnutzung und Fütterung auf demselben in Pache hac, gehörige, so wie das
im Gemenge stehende Vieh der Schäfer und Knechte, ist für fremdes Vieh niche zu achten,
und mag mit auf die Weide gebracht werden; vorausgesett, daß der Huthungsberechtigte
die, nach I. 10 bis 19, zu gestattende Anzahl des auf die Huthung zu bringenden Viehes
derselben Gatcung niche überschreiter.
F. A.
Der Huthungsleidende kann, wenn nicht rechtskräftige Entscheidungen, Verkräge, oder Oleichbelt in
Verjährung etwas Anders bestimmen, dem Huthungsberechtigten über die Eintheilung und der Behbthung.
Benußung der Huthung auf den gesammten, eigenen und fremden Huthungspläßen keine
behindernden Vorschriften machen. Doch soll der Berechtigte seine eigenthümlichen Hu-
thungsplägze, zum Nachtheile der Huthungsleidenden, niche schonen, auch, wenn gegen meh-
rere Grundeigenthümer ein Huthungsbefugniß Sctate findet, einen derselben vor dem andern
nicht begünstigen. Als eine solche Begünstigung ist es jedoch niche zu betrachten, wenn,
bei ungleichartiger Beschaffenbeit der Huthungsbefugnisse auf mehrern Grundstücken, von
Seiten des Berechtigten die Scatt sindenden Verschiedenheiten dieser Gerechesame gebührend
in Obache genommen werden.
K. 22.
Lehden dücfen, insofern ein Huthungsbefugniß darauf bafte#, nicht umgerissen und zu Lezdes.
Acker gemacht werden, es sei denn: