Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Futterbaues bezweckende Fruchtsolge eingeführt, so ist bei Festsezung der Anzahl des auf die 
Huthung zu bringenden Viehes, auf die bierdurch erlangte Vermehrung der Winterfüé= 
terung, wenn diese Veränderungen seit kürzerer, als rechtsverjährter Zeic gescheben sind, 
nicht Rückiicht zu nehmen. 
# 20. 
Der Huthungsberechtigee darf fremdes Bieh weder auf die Grundstücken eines Hukhungs- Tremdes Vieh. 
leidenden auftreiben, noch solches, insofern hierdurch eine Prägravation für die Lettern ent- 
steben könnte, auf seine, des Berechrigken, eigenthümlichen Huthungsplätze bringen. 
Gleichergestalt darf aber auch der Huthungsleidende auf seinen, dem Befugnisse uncer- 
worfenen, Grundstücken sremdes Vieh, insofern hierdurch die Huthung für den Berecheigken 
geschmälert wird, niche hüchen. 
Unter fremden Viehe ist auch solches Vieh zu verstehen, welches der Huthungsbe- 
rechtigte, oder der Huchungsleidende zu sich in das Futter, oder pachtweise, oder sonst auf 
die Weide genommen harc, oder, welches ihm zwar eigenthümlich zustebe, aber zu einem 
andern, von dem zur Huehung berechtigken, oder solche leidenden, verschiedenen Grundstücke 
gehört. Nur das, einem Pachter, welcher die gesammte Oekonomie eines Grundstücks, 
oder doch die Viehnutzung und Fütterung auf demselben in Pache hac, gehörige, so wie das 
im Gemenge stehende Vieh der Schäfer und Knechte, ist für fremdes Vieh niche zu achten, 
und mag mit auf die Weide gebracht werden; vorausgesett, daß der Huthungsberechtigte 
die, nach I. 10 bis 19, zu gestattende Anzahl des auf die Huthung zu bringenden Viehes 
derselben Gatcung niche überschreiter. 
F. A. 
Der Huthungsleidende kann, wenn nicht rechtskräftige Entscheidungen, Verkräge, oder Oleichbelt in 
Verjährung etwas Anders bestimmen, dem Huthungsberechtigten über die Eintheilung und der Behbthung. 
Benußung der Huthung auf den gesammten, eigenen und fremden Huthungspläßen keine 
behindernden Vorschriften machen. Doch soll der Berechtigte seine eigenthümlichen Hu- 
thungsplägze, zum Nachtheile der Huthungsleidenden, niche schonen, auch, wenn gegen meh- 
rere Grundeigenthümer ein Huthungsbefugniß Sctate findet, einen derselben vor dem andern 
nicht begünstigen. Als eine solche Begünstigung ist es jedoch niche zu betrachten, wenn, 
bei ungleichartiger Beschaffenbeit der Huthungsbefugnisse auf mehrern Grundstücken, von 
Seiten des Berechtigten die Scatt sindenden Verschiedenheiten dieser Gerechesame gebührend 
in Obache genommen werden. 
K. 22. 
Lehden dücfen, insofern ein Huthungsbefugniß darauf bafte#, nicht umgerissen und zu Lezdes. 
Acker gemacht werden, es sei denn:
	        
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