Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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stattet, die Herbsthurhung auf denselber, dafern diese nämlich an einen bestimmten Tag 
gebunden gewesen ist, um so viel Tage früher auszuüben, als um so viel er künftig damit, 
nach der im §. 35 enthaltenen Worschrift, früher aushören muß. Jedoch darf auch in 
diesem Falle die Herbsthuthung auf den Grummetwiesen niche eher ausgeübe werden, bis 
das Grummert von denselben abgebrachge ist. 
G. 37. 
Ist der Trifeberecheigee zeieher befuge gewesen, zu verlangen, daß ihm mie Endigung 
der Frühjahrshurhung eine Sommerhucthung eingeräumt werde, so muß leßtere an eben 
dem Tage eröffnet werden, an welchem erstere, nach F. 35, auf den Wiesen geschlossen 
worden ist. 
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Wegen der, nach F. 35, eingeschränkten Frühjahrshuchung auf den zweischürigen Wie- 
sen, findet ein Regreß eines Huthungsberechtigten an seinen Vorbesitzer, und eines Gurs- 
pachters an den Verpachter in keine Weise Statt. 
d. 39. 
Alle bisher bestandene Vergleiche, nach welchen Verguͤtungen fuͤr Einschraͤnkung der 
Fruͤhjahrshuthung bewilligt worden sind, bleiben, so viel diese Verguͤtungen betrifft, in Kraft. 
F. 40. 
Die §. 35 und folg. enthaltenen Bestimmungen wegen Beschränkung der Feühjahrs- 
huthung auf zweischürigen Wiesen, treten mit dem Anfange des Jahres 1830 in Wirkung. 
S. 41. 
Ist eine gewisse Zeit zum Anfang und zur Dauer der Huthung niche festgesect, so Unbestimmte 
wird vermuther, daß das Huthungsbefugniß weder zu geschlossenen, noch zu solchen Zeiten Faio 
habe eingeräumt werden sollen, zu welchen durch Ausübung der Huthung die derselben 
unterworsenen Grundstücken in ihren übrigen Nutzungen beschädigt werden würden. 
S. 42. 
Solchemnach finder, in Ermangelung einer rechksgültigen Bestimmung über die Zeie 
des Anfangs der Huthung, solche auf den ihr unterworfenen Feldern und Wiesen niemals 
eher Scatt, als bis die Feldfrüchte, Heu und Grummet wirklich abgefahren, oder sonst weg- 
gebracht, und das Gewirre abgereche ist. Zu dem Abrechen des Gewirres ist dem Grund- 
eigenthümer, nach eingefahrnen, oder sonst weggebrachten Mandeln, Schobern und Haufen, 
annoch ein Tag, oder, nach Befinden der Witterung und sonstiger Umstände, die etwa 
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