Zeit des Umrei=
ßens der Bra—
cheu und
der Stoppekn.
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noch wirklich erforderliche, mehrere Zeic zu lassen. Sollte jedoch der Grundeigenehümer
selbst mit seinem eigenen Viehe früher auftreiben, so darf er auch den Huthungsberechtigten
nicht abhalten, auf den Plätzen, wo solches geschehen, zu gleicher Zeit einzutreiben, inso-
fern ihm, dem Grundeigenthümer, nicht eine Vorhuthung zustehr, oder bei Verschiedenheit
der Viehgartungen eine schon bestehende, oder noch einzuführende Huthungsordnung (6. 15)
ein Anderes mit sich bringe.
G. 43.
Wenn der Eigenthümer die Mandeln, Schober und Haufen zur Ungebühr, um den
Anfong der Huthung zu verzögern, stehen lassen sollte, so ist derselbe zur sofortigen Weg-
bringung derselben, durch die Ortsobrigkeit, und, wenn Kammer= oder Ritter-Güer, es sei
nun als Huthungeberechtigte, oder als Huthungsleidende, concurriren, durch die Amtshaupt-
mannschaft und das Bezirksame, welche Wir biermit für diesen, so wie für den im §. 51
bemerkeen Fall, mie beständigem Auftrage versehen, anzuhalten, dabei jedoch nicht nur auf
die Witterung und des Orts Gewohnheik, sondern auch auf die wirthschaftliche Lage des
Huthungsleidenden, im Bezug auf sein Zugvieh, den Umfang seiner Grundstücke, die von
ihm etwa zu leistenden Dienste und sonst billige Rücksicht zu nehmen.
G. 44.
Das Umreißen der Brachsekder, insoweit solche nicht auf zulässige Art (§. 46 folg.)
gesömmert werden, darf von dem Huthungsleidenden im zweifelhaften Falle, und wo ein
Anderes rechesverbindlich nicht bestehe, niche eher, als zu einer Hälste zu Johannis, und
zur andern den achten Juli geschehen, vorausgesetzt, daß der Huchungsberecheigte sich
auf seinen eigenehümlichen Brachseldern denselben Beschränkungen uncerwirse. Der Oun=
zer darf nicht eher, als acht Tage vor dem zur Umreißung der Brache vorstehend festge-
setzten Termine auf den Acker gebracht werden, ebenfalls vorausgesetzt, daß der Hurhungs-
becechtigte ihn selbst niche eher auf seine Aecker bringe, und daß die Landesart bei dem
Huehungsleidenden ein Anderes nicht erforderc.
Es bleibe daher Unserer Landesregierung vorbehalken, in besondern Fällen auch hierbei
veränderte Bestimmungen, nach ihrem Ermessen, jedoch allezeic mit Rücksicht auf die in
diesem Geseße ausgesprochenen Grundsätze, zu treffen.
. 45.
An Orten, wo Drei-Felder-Wirthschaft besteht, darf der Triftleidende ein Driteheil
der Wincerstoppeln, ingleichen ein Driciheil der Sommerstoppeln, insoweit derselbe über-
haupt so viel zu sömmern befugt ist, gleich nach abgebrachter Fruche umreißen. Die
übrigen zwei Drittheile der Winker= und derjenige Theil der Sommer-Seteppeln, welcher
über jenen Drittheil annoch gesömmert werden darf, sind aber niche eher umzureißen, bis