Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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der Huthungsleidende seine Winter-Saat-Bestellung in der Brachart völlig beendigk hat. 
Derjenige Theil der Sommer= Stoppel-Felder, welcher niche besömmert werden darf, ist 
vor Eintrite der 9. 44 bestimmten Termine niche umzureißen. 
. 460. 
Der Huthungsberechtigte darf den Grundeigenthümer in der wirthschaftlichen Be- Sömmerung. 
nutzung des Brachschlags nicht hindern, insofern etwas Anderes nicht bereits feststebe. 
Doch muß sich der Huthungsleidende den nachstehend bemerkten Beschränkungen bei Be- 
nutzung des Brachschlags unterwerfen, 
6. 47. 
Der Huthungsberechtigte ist nämlich, ohne daß es deshalb eines besonders erlangeen 
Verbietungsrechts bedarf, zu verlangen befugt: 
a) daß der Grundeigenthümer durch die Sömmerung die übrigen Huthungspläte 
nicht versperre, und 
b) daß derselbe durch übermäßige Söômmerung die Ausübung des Huthungsbefug- 
nisses nicht zur Ungebühr beschränke. 
« 5.48; 
So viel das bei der Soͤmmerung von dem Huthungsleidenden zu haltende Maß 
betrift, so soll fuͤr den Fall, wenn solches durch Verjährung, Verträge, oder rechtskräf- 
rige Entscheidung nicht bereits bestimme ist, oder dießfalls ein Verbietungsrecht nicht bestehr, 
1. 
in Gegenden, wo die Drei-Felder-Wirthschaft besteht, die Hälfee des ganzen Brach- 
schlags, oder das Sechstheil der sämmtlichen, unter den Pflug getriebenen Grundstücke 
zur Sömmerung zu benußen, frei stehen; 
2. 
an Orten, wo die Wechselwirthschaft, oder eine andere Bewirthschaftungsart Seatt fin- 
der, kbönnen, nach Gutdunken, Sömmerungsfrüchte erbaue werden, insofern nur jährlich 
ein Secherheil der sämmtlichen, unter den Pflug getriebenen Grundstücke für die Huthung 
liegen bleibt. « 
5049 
Jedoch darf 
a) der nicht zu besoͤmmernde Theil der Brache weder durch Aufreißung des Bo- 
dens, noch durch Beduͤngung, noch durch Bestreuung mit Kalk, Belegung mit Flachs, 
oder Hanf, der Behüthung entzogen werden; « ·
	        
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