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der Huthungsleidende seine Winter-Saat-Bestellung in der Brachart völlig beendigk hat.
Derjenige Theil der Sommer= Stoppel-Felder, welcher niche besömmert werden darf, ist
vor Eintrite der 9. 44 bestimmten Termine niche umzureißen.
. 460.
Der Huthungsberechtigte darf den Grundeigenthümer in der wirthschaftlichen Be- Sömmerung.
nutzung des Brachschlags nicht hindern, insofern etwas Anderes nicht bereits feststebe.
Doch muß sich der Huthungsleidende den nachstehend bemerkten Beschränkungen bei Be-
nutzung des Brachschlags unterwerfen,
6. 47.
Der Huthungsberechtigte ist nämlich, ohne daß es deshalb eines besonders erlangeen
Verbietungsrechts bedarf, zu verlangen befugt:
a) daß der Grundeigenthümer durch die Sömmerung die übrigen Huthungspläte
nicht versperre, und
b) daß derselbe durch übermäßige Söômmerung die Ausübung des Huthungsbefug-
nisses nicht zur Ungebühr beschränke.
« 5.48;
So viel das bei der Soͤmmerung von dem Huthungsleidenden zu haltende Maß
betrift, so soll fuͤr den Fall, wenn solches durch Verjährung, Verträge, oder rechtskräf-
rige Entscheidung nicht bereits bestimme ist, oder dießfalls ein Verbietungsrecht nicht bestehr,
1.
in Gegenden, wo die Drei-Felder-Wirthschaft besteht, die Hälfee des ganzen Brach-
schlags, oder das Sechstheil der sämmtlichen, unter den Pflug getriebenen Grundstücke
zur Sömmerung zu benußen, frei stehen;
2.
an Orten, wo die Wechselwirthschaft, oder eine andere Bewirthschaftungsart Seatt fin-
der, kbönnen, nach Gutdunken, Sömmerungsfrüchte erbaue werden, insofern nur jährlich
ein Secherheil der sämmtlichen, unter den Pflug getriebenen Grundstücke für die Huthung
liegen bleibt. «
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Jedoch darf
a) der nicht zu besoͤmmernde Theil der Brache weder durch Aufreißung des Bo-
dens, noch durch Beduͤngung, noch durch Bestreuung mit Kalk, Belegung mit Flachs,
oder Hanf, der Behüthung entzogen werden; « ·