Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 228 ) 
aober in jedem einzelnen Falle bestimmen, ob nur zwei von der Behörde zu ernennende, 
oder ob drei, oder nach Befinden mehrere Sachverständige, von welchen jeder Interessene 
einen, und die Behörde ebenfalls einen zu ernennen haben, zugezogen werden sollen. 
L. 57. 
Aufhebung fruͤ- Die zeither in Huthungssachen zur Anwendung gekommenen Gesetze und Rechtsgrund- 
deter, scher sätze, insoweit sie diesem Unsern Mandate entgegen sind, werden blermit aufgehoben. Wenn 
und Auslegung aber wegen der Anwendung und Auslegung dieses Mandats Zweisel entstehen, so ist keines- 
dieses Mandate, wegs auf den zeitherigen Gerichtsbrauch zurückzugehen. Es haben vielmehr in diesem Falle, 
so wie, wenn die gegenwärtigen Bestimmungen niche ausreichend erscheinen, die Dicaste- 
rien und Obrigkeiten zu Unserer Landesregierung zu berichten, Unsere Justiz-Collegia 
aber den Anweisungen nachzugehen, welche sie wegen der zweiselhaften Rechesfragen erhal- 
ken haben. 
Urkundlich ist von Uns dieses 
Mandat 
nach welchem sich Unsere Collegia und die Oicasterien, wie auch alle Obrigkeiten und Un- 
terthanen Unserer alten Erblande zu achten haben, eigenhändig unterschrieben und dessen 
Bekanntmachung, in Gemäßheit des Generalis vom 134en Juli 1796 und des Mandats 
vom Oten März 1818 5. 4, angeordnet worden. 
Gegeben zu Dresden, den Aten October 1828. 
Anton. 
  
   
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Oaniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1ten November 1828. ·
	        
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