Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Gesetzfammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
26. 
  
  
  
38.) Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
an sämmtliche Gerichtsobrigkeiten des Oberlausitzischen Candkreises, 
die Restitution der aus der Criminalcasse vorgeschossenen Untersuchungskosten 
betreffend; 
vom 2 sten October 1828. 
Ver GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Liebe getreue. Nach Vorschrift des Ober-Amts-Patentes vom 16ten September 1807 
ist, Behufs der zu erlangenden Wiedererstattung derjenigen Untersuchungskosten, welche aus 
der Oberlausibischen Landes-Criminal-Casse vorgeschossen worden sind, von den Gerichts- 
Obrigkeiten, welche hierauf sortwährend das genaueste Augenmerk zu richten haben, dann, 
wenn ein Inquisic, für welchen ein solcher Vorschuß geleistet worden ist, in beßre Vermö- 
gensumstände komme, pflichtmäßige Anzeige zur Criminal-Cassen -Deputation zu erstatten, 
und sind für die Fälle, wo dergleichen Inquisiten späterhin ihren Aufenchalksort verändern, 
wegen der nöthigen Benachrichtigung der betreffenden Gerichtsobrigkeiten, in dem Ober- 
Amts- Patente vom 23 ten Januar 1811, welches zugleich den Gerichtsherrschaften, bei 
eigner Vertretung, die Sorge für die Restitution erwaͤhnter Vorschuͤsse auflegt, die speciel- 
len Anordnungen zu befinden. 
Do jedoch, wie aus einer Vergleichung der aus der Ceiminalcasse verlegten Unter- 
suchungskosten mic der dahin restituirten Summe abzunehmen, vorgedachten gesetzlichen 
Unordnungen nicht gehörig nachgegangen worden; so wird deren Beobachtung, auf darum 
geschehenes unterthänigstes Anlangen der getreuen Landstände Unsers Markgrafthums Ober- 
lausitz, niche nur hierdurch nochmals nachdrücklich eingeschärfr, sondern zugleich auch den 
Gesetzsammlung 1828. (41 )
	        
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