229
Gesetzfammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
26.
38.) Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
an sämmtliche Gerichtsobrigkeiten des Oberlausitzischen Candkreises,
die Restitution der aus der Criminalcasse vorgeschossenen Untersuchungskosten
betreffend;
vom 2 sten October 1828.
Ver GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Liebe getreue. Nach Vorschrift des Ober-Amts-Patentes vom 16ten September 1807
ist, Behufs der zu erlangenden Wiedererstattung derjenigen Untersuchungskosten, welche aus
der Oberlausibischen Landes-Criminal-Casse vorgeschossen worden sind, von den Gerichts-
Obrigkeiten, welche hierauf sortwährend das genaueste Augenmerk zu richten haben, dann,
wenn ein Inquisic, für welchen ein solcher Vorschuß geleistet worden ist, in beßre Vermö-
gensumstände komme, pflichtmäßige Anzeige zur Criminal-Cassen -Deputation zu erstatten,
und sind für die Fälle, wo dergleichen Inquisiten späterhin ihren Aufenchalksort verändern,
wegen der nöthigen Benachrichtigung der betreffenden Gerichtsobrigkeiten, in dem Ober-
Amts- Patente vom 23 ten Januar 1811, welches zugleich den Gerichtsherrschaften, bei
eigner Vertretung, die Sorge für die Restitution erwaͤhnter Vorschuͤsse auflegt, die speciel-
len Anordnungen zu befinden.
Do jedoch, wie aus einer Vergleichung der aus der Ceiminalcasse verlegten Unter-
suchungskosten mic der dahin restituirten Summe abzunehmen, vorgedachten gesetzlichen
Unordnungen nicht gehörig nachgegangen worden; so wird deren Beobachtung, auf darum
geschehenes unterthänigstes Anlangen der getreuen Landstände Unsers Markgrafthums Ober-
lausitz, niche nur hierdurch nochmals nachdrücklich eingeschärfr, sondern zugleich auch den
Gesetzsammlung 1828. (41 )